Keine Scheinselbständigkeit in der Arztpraxis – Sozialgericht Hannover gibt Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie recht

Arbeit Betrieb
17.06.20121182 Mal gelesen
Scheinselbständigkeit ist ein Phänomen aller Branchen und Wirtschaftszweige. Auch der Gesundheitsmarkt ist betroffen. Das Sozialgericht Hannover entschied am 09.05.2012 einen seit Jahren schwelenden Fall zugunsten einer Ärztin, die in ihrer Praxis mit zwei freie Mitarbeiterinnen gearbeitet hatte.

Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beauftragte je eine Diplom-Psychologin und einen Diplom-Pädagogin in unregelmäßigen Abständen mit bestimmten Behandlungen und Therapien für ihre Patienten. Beide waren bei dieser Ärztin zuvor fest angestellt gewesen. Sie hatten sich dann entschlossen, eigene Praxen zu gründen. Parallel übernehmen sie einzelne Behandlungsaufträge für ihre frühere Arbeitgeberin. Die Behandlungstermine in der Praxis der Ärztin legten beide Mitarbeiterinnen selbst fest. Das Risiko von Terminausfällen trugen beide selbst. Sie zahlten anteilige Praxiskosten, die über ein reduziertes Honorar abgerechnet wurden. Beide waren daneben in ähnlicher Form auf Honorarbasis noch für weitere Ärzte tätig. Außerdem betrieben sie ihre eigenen Praxen, in denen sie jeweils eigene Patienten behandelten.

Diese Merkmale sprechen für eine Selbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) war anderer Ansicht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam sie zu dem Ergebnis, dass die beiden Mitarbeiterinnen abhängig beschäftigt seien, und forderte per Beitragsbescheid Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von etwas mehr als 52 000 Euro nach. Die Ärztin erhob Widerspruch, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hatte, die Beiträge waren also sofort fällig. Ist ein Bescheid jedoch offenkundig rechtswidrig oder spricht zumindest bei summarischer Prüfung mehr für als gegen einen Erfolg des Widerspruchs oder der Klage, können die Sozialgerichte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anordnen. Das Sozialgericht Hannover wies jedoch unseren Antrag in erster Instanz zunächst ab und schloss sich der Meinung der DRV an. Erst das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hob diesen Beschluss auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, B.v. 03.03.2009, L 4 KR 64/09 B ER

Gegen den Beitrags- sowie den Widerspruchsbescheid wurde Klage erhoben. Am 09.05.2012 kam es zur mündlichen Verhandlung vom dem Sozialgericht Hannover. Nach intensiver Verhandlung gab das Gericht der Ärztin recht und hob die Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit bei beiden Mitarbeiterinnen überwogen hätten. Sie hätten weisungsfrei arbeiten dürfen. Sie hätten das Recht gehabt, Patienten frei auszuwählen bzw. Behandlungsaufträge abzulehnen. Termine seien eigenständig vereinbart worden. Vor allem sei aber nicht erkennbar, dass die Ärztin rechtsmissbräuchlich Risken auf die Mitarbeiterinnen verlagert hätte, ohne dass dem unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

Die Merkmale der Selbstständigkeit würden deshalb überwiegen, sodass der Beitragsbescheid aufzuheben sei.

Sozialgericht Hannover - Urteil vom 09.05.2012 - 14 R 650/09

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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