Vorsicht Falle: Zurückdatierte Kündigungen

Arbeit Betrieb
28.02.20113427 Mal gelesen
Die Methode ist ebenso einfach wie alt: Um die teilweise langen Kündigungsfristen BRTV-Bau zu umgehen, bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, die Kündigungen zurückzudatieren. Als Gegenleistung dafür, dass der Kollege eine solche zurückdatierte Kündigung akzeptiert, wird ihm eine Sozialabfindung, die bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei und insgesamt sozialversicherungsfrei ist, versprochen.

Für den Arbeitgeber ist eine solche Regelung hochinteressant, da er sich weit höhere Lohnzahlungen einschließlich Arbeitgebernebenleistungen erspart, der Arbeitnehmer muss diese Sozialabfindung auch nur (teilweise) versteuern und nicht sozial versichern. Unabhängig davon, dass es sich hierbei um einen glatten Betrug zu Lasten des Arbeitsamts handelt, eine solche Vereinbarung also strafbar ist, schießt sich der Kollege auch noch ins eigene Knie: Durch die Hartz-Gesetze ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich, d. h. innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos und arbeitsuchend zu melden. Wenn eine Kündigung also einvernehmlich zurückdatiert wird, wird automatisch auch diese Wochenfrist versäumt, mit der Folge, dass dem Kollegen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Die Minderung beträgt für maximal 30 Tage bei einer Bemessungsgrundlage bis zu 400,00 € 7,00 €, bei einem Bemessungsgeld bis zu 700,00 € 35,00 € und bei einem Bemessungsgeld über 700,00 € 50,00 € für jeden Tag der verspäteten Meldung (§ 140 SGB III). Es kann so ein finanzieller Nachteil bis zu € 1.500,00 entstehen. Weiter droht eine Sperre wegen Verkürzung der Kündigungsfrist. Darüber hinaus entsteht für den Kollegen ein weiterer Nachteil. Dadurch, dass die Kündigung zurückdatiert wird, verkürzt der Kollege auch seine Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld. Hat der Kollege beispielhaft einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld, so beginnt und endet dieser Anspruch bei einer Zurückdatierung der Kündigung bereits Monate früher als er bei ordentlicher Kündigung beginnen und damit auch enden würde. D. h. in letzter Konsequenz fällt der Kollege früher aus dem Arbeitslosenbezugszeitraum heraus. Diese Hinweise ergehen aus gutem Grund, da verschiedene Firmen, insbesondere eine Malerfirma aus Nüdlingen, mit zurückdatierten Kündigungen gerne arbeiten.