Leiharbeit: Equal Pay und Verjährung

Leiharbeit: Equal Pay und Verjährung
10.01.20112739 Mal gelesen
Viele Leiharbeiter deren Arbeitsverträge sich nach den wahrscheinlich von Anfang an nichtigen Tarifverträgen der CGZP richteten, haben einen Anspruch auf "Equal-Pay", das heißt auf die gleiche Bezahlung wie in den Entleiherbetrieben. Da können bis 3 Jahre rückwirkend - Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist nach BGB - hohe Nachforderungen auf die Leiharbeitgeber zukommen. Auch Ansprüche aus 2007 sind noch nicht verjährt, denn § 199 BGB fordert für den Beginn der Verjährung, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Hintergrund

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt darf die Spitzenorganisation der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften künftig keine Tarifverträge mehr abschließen (1 ABR 19/10). Zur Gültigkeit bestehender CGZP-Verträge machte der Erste Senat zwar keine Angaben, es ist aber nicht ersichtlich warum für die Vergangenheit etwas anderes gelten sollte.

Jetzt  haben viele Leiharbeitnehmer gegenüber ihrem (früheren) Leiharbeitgeber einen Anspruch auf vergleichbare Vergütung. Soll diese klageweise geltend gemacht werden, muss zunächst beim entleihenden Unternehmen Auskunft über den dort gezahlten Vergleichslohn einholt werden. Seit Januar 2003 gibt es für Zeitarbeitsfirmen ein Diskriminierungsverbot gemäß § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Arbeitgeber muss bei ihm angestellte Arbeitnehmer, die er an andere Unternehmen verleiht, genauso gut bezahlen, wie die Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit im entleihenden Unternehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn auf Grund eines für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrags eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Diese Ausnahme verbirgt sich hinter dem kleinen Einschub, "ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen" in § 9 Nr.2 AÜG.

Das bedeutet neben vergleichbarem Lohn können auch sonstige Entgeltbestandteile - wie etwa Zuschläge, Weihnachts- oder Urlaubsgeld - eingefordert werden, die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, nicht aber die Leiharbeitnehmer erhalten haben.

Verjährung

Die Verjährung der Ansprüche beginnt nach § 199 BGB mit dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnisnahme der Anspruch begründenden Umstände. Ein Anspruch auf vergleichbaren Lohn für das Jahr 2007 ist im Jahr 2007 entstanden. Fraglich ist aber, wann der Leiharbeiter Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen genommen hat.

Die komplizierte Rechtslage spricht meines Erachtens eindeutig dafür, dass die Verjährung in keinem Fall vor dem Beschluss des BAG begonnen hat. Es ist einhellige Rechtsauffassung, dass unübersichtliche und verwickelte Rechtslagen zu Zweifeln führen können, die den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Somit fehlte bis zur Entscheidung des BAG die Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und die Verjährung konnte nicht beginnen.

Die Verjährung der Ansprüche der Leiharbeitnehmer auf "Equal Pay" beginnt somit mit dem Schluss des Jahres 2010. Die Ansprüche aus dem Jahr 2007 lassen sich also auch jetzt noch geltend machen. Bei der Geltendmachung ist aufgrund der komplexen Sachlage anwaltlicher Beistand empfehlenswert.

Rechtsanwaltskanzlei Schmitz
Zehentbauernstraße 8
81539 München
Tel. 089 - 54 89 92 52
Mobil 0170 - 68 81 52 8
Fax 089 - 54 89 92 53
 
Mail: kanzlei@anwalt-giesing.de