Euro Grundinvest: OLG München weist Berufung der EGI zurück

Euro Grundinvest: OLG München weist Berufung der EGI zurück
01.06.2016283 Mal gelesen
Was sich bereits im Hinweisbeschluss des OLG München vom 25.02.2016 angedeutet hatte, ist nun rechtskräftig entschieden worden: Mit Datum vom 13.05.2016 hat das OLG München die Berufung der EGI-Gesellschaften gegen das erste Urteil in Sachen EGI 15 zurückgewiesen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das OLG München fasste dabei die beiden wesentlichen Prospektfehler wie folgt zusammen:

"Die komplizierte und verschachtelte gesellschaftsrechtliche Konstruktion wird im Prospekt schon deshalb nicht hinreichend deutlich geschildert, weil die alles beherrschende Position und die Einflussnahmemöglichkeiten des Beklagten zu 4) [Malte Hartwieg, Anmerkung des Verfassers] nicht offen gelegt werden.

Darüber hinaus sind die Angaben zur Qualifikation und Erfahrung der handelnden Personen, insbesondere des ehemaligen Chauffeurs Beran, unrichtig"

Die Entscheidung des OLG München hat ganz erhebliche Ausstrahlungswirkung auf sämtliche andere Fonds der EGI-Reihe sowie auf die Genussrechte. Die Rolle des Herrn Hartwieg findet in keinem der Prospekte Erwähnung. Bislang kam das Landgericht München I daher auch vollkommen zu Recht in allen bislang beendeten Verfahren zu einer Verurteilung der Beklagten.

Ebenso wie in den gerichtlichen Verfahren setzt die EGI auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung weiter auf Verzögerung. Der Geschäftsführer der EGI-Gesellschaften, Herr Sven Donhuysen, als selbst ernannter "Businessaktivist", entzog sich wiederholt der Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher. Rössner Rechtsanwälte haben zwischenzeitlich den Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht München beantragt. Während sich Herr Donhuysen also gerne als "Sanierer der EGI" und als Opfer von vermeintlich diffamierenden Internetveröffentlichungen darstellt, kommt er seinen Pflichten als Geschäftsführer der EGI nicht nach. Anspruch und Wirklichkeit fallen bei der EGI weit auseinander. 

 

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