BGH Urteil, VW EA288 Motor, VII ZR 412/21, News und Hilfe

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25.04.2022963 Mal gelesen
("Dieselverfahren": Volkswagen AG, EA 288, "Fahrkurvenerkennung"), kostenlose Erstberatung durch spezialisierte Dieselkanzlei

Mit Spannung wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf den VW Motor des Typs EA288  erwartet.

Sollte der BGH auch diesen Dieselmotor des VW-Konzerns als manipuliert betrachten, droht VW eine weitere Lawine an Einzelklagen.

Der Verhandlungstermin ist auf den 30.06.2022,  VII ZR 412/21, angesetzt. Es geht in der Sache also um das Nachfolgemodell des bereits vom BGH als Schummeldiesel qualifizierten Motors des Typs EA189.

In dem Verfahren nimmt der Kläger die beklagte Fahrzeugherstellerin - die Volkswagen AG - auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. 

Der Kläger erwarb im Oktober 2017 einen von der Volkswagen AG hergestellten Pkw VW Golf VII 2.0 TDI Highline (Erstzulassung September 2015) als Gebrauchtwagen zum Preis von 21.750 ?. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet und verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator, welcher im Fahrbetrieb "regeneriert", d.h. geleert wird. Dies erfolgt, wenn der Speicherkatalysator voll ist oder nach einer Fahrstrecke von etwa fünf Kilometern. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs erkennt anhand der Vorkonditionierung die bevorstehende Prüfung im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und veranlasst eine Regeneration des Speicherkatalysators, so dass dieser zu Beginn des Testzyklus geleert ist. 

Das interessante an dem Fall ist, dass das streitgegenständliche Klägerfahrzeug nicht von einem verpflichtenden Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen war.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatte jedoch der Kläger weitestgehend Erfolg mit seiner Berufungsklage.

Das Berufungsgericht hatte hierzu im Wesentlichen folgendes ausgeführt: 

Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 826, 31 BGB. Sie habe potentielle Erwerber von Kraftfahrzeugen getäuscht, indem sie mit dem Inverkehrbringen des Motors EA 288 2.0 (Euro 6) mit der NOx-Speichertechnologie konkludent erklärt habe, die Fahrzeuge verfügten über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis, deren Fortbestand nicht dadurch gefährdet sei, dass die erforderliche EG-Typgenehmigung durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden sei. Unter Zugrundelegung der europarechtlichen Vorgaben enthalte der Motor im Klägerfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Motorsteuerung des Emissionskontrollsystems nur für den Prüfzyklus einen verringerten Emissionsausstoß vorsehe. Der Vortrag des Klägers zu einer Zykluserkennung im Prüfstand sei hinreichend substantiiert. Ihrer sekundären Darlegungslast, dass und warum hier keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Ausnahmetatbestände, die zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung führten, griffen nicht ein. Dass das KBA sich die Auffassung der Beklagten, bei fehlender Grenzwertkausalität liege keine Abschalteinrichtung vor, zu Eigen gemacht habe, entlaste die Beklagte nicht. Die Verwaltungspraxis des KBA habe keine Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und sei auch sonst haltlos, so dass es auf den fehlenden Rückruf nicht ankomme. Bei rechtmäßigem Vorgehen des KBA drohten Maßnahmen bis hin zur Stilllegung. Die Beklagte habe nach eigenem Vortrag erst ab der Kalenderwoche 22 im Jahr 2016 in neu produzierten Fahrzeugen die Fahrkurvenerkennung entfernt. Durch die Verwendung der Fahrkurvenerkennung im Motortyp EA 288 seien die Kunden der Beklagten genauso getäuscht worden wie durch die "Umschaltlogik" im Motortyp EA 189. Die Sittenwidrigkeit des allein vom Profitinteresse geleiteten Handelns der Beklagten ergebe sich aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich in das KBA, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt.

Auch weitere Oberlandesgerichte haben den Klägern recht gegeben.

So haben in ähnlicher Weise auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg den klagenden Autobesitzer bereits Schadensersatz zugesprochen, in denen es um den Motor EA288 ging.

Sie zeigen sich dabei überzeugt davon, dass sich in den betroffenen Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet und die Käufer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden sind. Gemäß § 826 BGB sprechen sie deshalb Schadensersatz zu.

Ende 2021 legte das OLG Düsseldorf der Volkswagen AG nahe, ihre Berufung zurückzuziehen, da sie diese sonst zu Schadensersatz verurteilen würde. Denn laut Oberlandesgericht verfügt der EA288 über eine Fahrkurvenerkennung und eine prüfstandsoptimierte Umschaltlogik (ähnlich wie beim Vorgängermotor EA189).

VW muss dem Käufer den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzahlen und das manipulierte Auto dafür zurücknehmen.


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