In den vergangenen Monaten mussten nicht wenige Filmfondsanleger erfahren, dass das Finanzamt auch Jahre später Steuerbescheide ändern kann und Steuervorteile aberkennen kann. Anleger, deren Medien-/Filmfonds auf diese Weise in Bedrängnis geriet, suchen nicht selten Möglichkeiten, Schadensersatz für die "verunglückte" Investition zu erlangen. Denn viele Anleger investierten aufgrund des ausdrücklichen Rats ihrer Banken oder Anlageberater in Filmfonds. In solchen Fällen bestehen sogar gute Aussichten, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten, da beratende Stellen für falsche Anlageberatung haften.
Allerdings müssen die Anleger eines Filmfonds in diesem Zusammenhang die gerade bei älteren Beteiligungen brisante Frage der Verjährung beachten. Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung spätestens 10 Jahre nach der Zeichnung (§ 199 Abs. 4 BGB). Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2002 entstanden - d. h. der Anleger wurde im Jahr 2002 falsch beraten - jetzt bereits verjährt sind oder von der Verjährung bedroht sind. Es kommt insofern auf das genaue Zeichnungsdatum an. Sind Ansprüche verjährt, können sie nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Droht ein Anspruch "lediglich" in Kürze zu verjähren, können von Anwälten noch Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern.
Es gibt verschiedene Verjährungsfristen!
Dennoch bedeutet das nicht, dass Anleger immer 10 Jahre Zeit haben, um Ansprüche geltend zu machen. Denn es gibt auch kürzere Verjährungsfristen - so haben Anleger ab dem Zeitpunkt, an welchem sie wissen, dass sie falsch beraten wurden, nur 3 Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Erfuhr ein Anleger im Jahr 2009, dass der Filmfonds nicht seinen Anforderungen entspricht, dann verjähren Schadensersatzansprüche am 31.12.2012. Wann "wissen" Anleger, dass sie falsch beraten wurden? Eine generelle Antwort gibt es nicht, jedoch kann eine entsprechende Kenntnis sich aus Sanierungskonzepten, Anlegerschreiben mit Verlustwarnungen oder vielen anderen Umständen ergeben.
Ansprüche können vor Verjährung gesichert werden
Drohen (Schadensersatz)Ansprüche zu verjähren, kann die Verjährung gehemmt werden. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann entsprechende Maßnahmen einleiten, um die Ansprüche der Anleger vor der Verjährung zu sichern. Ist die Verjährung gehemmt, kann ein Anspruch auch nach der eigentlichen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. Anleger, die Verjährung befürchten, können sich über Gegenmaßnahmen beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt die Anleger verschiedener Film-/Medienfonds.
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