Die Verzögerungsrüge

Strafrecht und Justizvollzug
02.04.20121154 Mal gelesen
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
 

Am 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Die neuen Regelungen befinden sich in den §§ 198-201 GVG. Der Gesetzgeber hat sich für den Fall der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" für eine Entschädigung entschieden, für die eine Verzögerungsrüge im laufenden Verfahren zur Voraussetzung gemacht worden ist.

 

Die Verzögerungsrüge im Strafrecht

 

Nach Art. 6 Abs.1 S.1 MRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (.) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der in der MRK niedergelegte Beschleunigungsgrundsatz hat seinen Grund darin, dass schon das bloße Strafverfahren für die Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung haben kann.

Deshalb ergibt sich der Beschleunigungsgrundsatz auch aus dem Grundgesetz - vor allem als Subjektanspruch aus der Menschenwürde, d.h. auch dass der Betroffene über diesen seinen Anspruch verfügen, ja auf die Rüge verzichten kann. Denn nicht in allen Fällen bedeutet ein kurzer Prozess eine Entlastung für die Mandanten. Diese sollten bei einer Strafmaßverteidigung in ihre Überlegungen miteinbeziehen, dass schon nach bisherigem Recht eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, indem in der Urteilsformel auszusprechen ist, dass zur Entschädigung ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (sog. Vollstreckungslösung). Kommen Beschuldigter und sein Verteidiger zu dem Ergebnis, dass sie eine Verzögerungsrüge erheben wollen, haben sie wie folgt vorzugehen:

1. Sie müssen tätig werden, sobald Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren, sei es von der Staatsanwaltschaft, sei es von dem Richter, nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine Wiederholung der Rüge ist erst nach sechs Monaten möglich.

2. Die Rüge muss auf sorgfältigste begründet werden (§ 198 Abs.3 S.3, 4 GVG). In ihr muss auf Umstände, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, ausdrücklich hingewiesen werden, z. B. auf eine drohende Insolvenz, den Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung. Ansonsten können diese Gründe nicht berücksichtigt werden.

3. Die Vereidigung muss auf einer frühzeitigen Akteneinsicht bestehen und alsdann nach Verzögerungsgründen suchen. In der Literatur (Sommer, Verzögerungsrüge, StV 2012, 107 [111]) werden folgende Beispiele genannt:

- Schlichtes Liegenlassen von Akten,

- Kontinuierliche Verfügungen von Wiedervorlagen ohne sachlichen Grund,

- Zuwarten auf Parallelverfahren, die in keinem engen Zusammenhang mit dem        zu fördernden Verfahren stehen (vgl. § 154 d StPO),

- zeitraubende Ermittlungen wie Zeugenvernehmungen oder Einholung von Gutachten ohne substantiellen Erkenntnisgewinn

- Persönliche Überlastungen der Staatsanwälte und strukturelle Überforderungen einer Abteilung.

 

Wollen die Mandanten allerdings auf die Verzögerungsrüge verzichten, weil ihnen die Belastungen durch das Verfahren annehmbar sind, so sollte so sollten der Rügeverzicht und seine Folgen in einer von Beiden unterschriebenen Aktennotiz zur Vermeidung von Regregressen schriftlich festgehalten werden.

Prof. Dr. Günter Tondorf

www.tondorfboehm.de