Solarenergie 2 Deutschland / Neitzel & Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH & Co. KG: Anleger fühlen sich bei Werbung für den Solarfonds in die Irre geführt

Anlegerrecht Investor
19.10.2011297 Mal gelesen
CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen

München, 18.10.2011: Aufgrund der Berichterstattung der Stiftung Warentest / Finanztest 8/2011 kontaktierten besorgte Anleger die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, um nach den rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Ausstiegs aus der Beteiligung Solarenergie 2 Deutschland / Neitzel & Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH & Co. KG sowie hinsichtlich bestehender Schadensersatzansprüche beraten zu werden.

Die Finanztest berichtete, dass die Anleger bei der Vorstellung des Fonds Solarenergie 2 Deutschland über die sogenannten weichen Kosten in die Irre geführt werden. Finanztest stellt hierzu konkret dar:

"In die Irre führt die Werbung für den Fonds Solarenergie 2 Deutschland, wenn von einem hohen Investitionsgrad von ca. 95 % und "keinen versteckten Kosten" die Rede ist. Tatsächlich gehen vom Anlegergeld einmal Kosten von 21 % ab, nur der Rest kann investiert werden."

Ferner warnt Finanztest vor dem hohen Fremdfinanzierungsanteil des Fonds von über 70 %. Dieser Fremdfinanzierungsanteil sei nur dann akzeptabel, wenn der Fonds niedrige Kosten hat und mit sicheren laufenden Einnahmen, etwa aus Photovoltaik-Anlagen, rechnen könne. Niedrige Einmalkosten habe dieser Fonds jedoch gerade nicht. Bereits die sog. weichen Kosten betragen bereits 21 %.

Ferner benennt die Finanztest die Selbstbedienungsmentalität bei Solar 2 Deutschland, indem die Initiatoren des Fonds bei Laufzeitende 4 % vom Verkaufserlös der Photovoltaik-Anlagen kassieren würden und damit sich die Schlussausschüttung entsprechend mindern würden.

Rechtsanwalt Thomas Sittner, LL.M. von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät den Anlegern der Solar 2 Deutschland, die sich über die hohen weichen Kosten sowie über die Verlustrisiken bei dieser Anlage nicht im Klaren waren, prüfen zu lassen, ob für sie Schadensersatzansprüche gegen ihren Anlageberater in Betracht kommen, bzw. ein Ausstieg aus dieser Anlageform möglich ist.

Für etwaige Verfahren gegen den Fonds selbst, bzw. gegen Anlageberater, die gerade nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt haben, treten grundsätzlich Rechtsschutzversicherungen ein. Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München kommt selbst dann eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung in Betracht, wenn diese eine Ausschlussklausel für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vereinbart hat. Zumindest in einem Fall darf sich eine Rechtsschutzversicherung auf diese Klausel nun nicht mehr berufen, da sie für den Versicherungsnehmer nicht klar verständlich ist. Weitere Entscheidungen zu anderen Rechtsschutzversicherungen stehen noch aus.

Vor diesem Hintergrund sollten die Anleger eine etwaige Deckungsanfrage durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt stellen lassen.

CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 0049 (0) 89 552 999 - 50, Fax: 0049 (0) 89 552 999 - 90, Mail: sittner@cllb.de, Internet: www.cllb.de