Schufa-Recht: AdvoAdvice hilft bei Negativeintrag durch die Barclays Bank

Schufa-Recht: AdvoAdvice hilft bei Negativeintrag durch die Barclays Bank
08.02.2017213 Mal gelesen
Zum Ende des vergangenen Jahres wandte sich eine hilfesuchende Frau, Anfang 40 an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB mit einen Schufa-Recht Problem. Zu ihrem Schrecken musste sie feststellen, dass die Barclays Bank PLC (Hamburg), einen Negativeintrag über mehrere tausend Euro veranlasst hatte. Zuvor geschah folgendes:

Im August kündigte die Betroffene einen Kredit bei der Barclays Bank. Für die Rückführung des Kredites wurde ein Zeitfenster bis Mitte September gesetzt. Kurz darauf erhielt die Betroffene eine Kündigung von Seiten der Barclays Bank, in welcher auch eine Rückforderung des offenen Kreditbetrages enthalten war. Die Rückzahlungsdaten stimmten in beiden Schreiben überein. In der Folge glich die Frau aus Hessen den Betrag noch vor Fristablauf aus. Kurze Zeit später stellte sie fest, dass zum Kündigungsdatum (also dem Datum des Kündigungsschreibens, nicht zur Fälligkeit der eigentlichen Forderung) ein negativer Schufa-Eintrag veranlasst worden war.

Ungerechtfertigter Schufa-Eintrag - Was tun?

Auf diesen Umstand machte die Betroffene umgehend aufmerksam und kontaktierte die eintragende Bank mit der Aufforderung den Eintrag zu widerrufen und zu löschen. Anfang Oktober bescheinigte die Bank, dass der Eintrag als erledigt vermerkt wurde (Was bedeutet, dass die Forderung als Kündigung weiter im Datenbestand der Schufa existierte, aber als erledigt, also bezahlt galt), ein Widerruf, wie von der Betroffenen gefordert, erfolgte jedoch nicht.

Daraufhin kontaktierte die betroffene Bankkundin die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit der Bitte, sie bei der Problemlösung zu unterstützen. Der hausinterne Schufa-Experte Rechtsanwalt Dr. Tintemann setzte sogleich ein Schreiben auf, in welchem er der Gegenseite die Umstände näher brachte, die für eine Löschung des Eintrags sprachen. Darin wurde die Barclays Bank sodann aufgefordert, den Negativeintrag bei der Schufa Holding AG zu widerrufen.

Trotz der Rückmeldung, dass die Barclays Bank den Negativeintrag für berechtigt halte, wurde der Negativeintrag aus Kulanz widerrufen. Sichtlich erfreut und erleichtert bedankte sich die Mandantin für den tollen Erfolg.

Aus Sicht des Rechtsanwaltes zeigen sich in diesem Fall einige Thematiken aus dem Schufa-Recht nahezu exemplarisch auf: "In vielen Fällen kommt es vor, dass die Einmeldevoraussetzungen überhaupt nicht gegeben sind oder deren Vorliegen nach § 28 a Abs. 1 BDSG zumindest zweifelhaft erscheint. Die Betroffene handelte hier erfreulich schnell und kontaktierte selbst die Barclays Bank. Damit erreichte sie zwar einen Erledigungsvermerk, die Forderung blieb aber im Schufa-Datenbestand bestehen. Dies half nicht wirklich dabei, den Scorewert der betroffenen Mandantin entscheidend zu verbessern. Ein Negativeintrag bleibt eben auch dann negativ, wenn die damit verbundene Forderung bereits bezahlt wurde. Erst nach der Intervention durch die Kanzlei AdvoAdvice konnte der eigentlich rechtmäßige Zustand wieder hergestellt werden. Es zeigt sich, dass häufig erst die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erfolgsversprechend ist und dass es bei Negativeinträgen im Besonderen darauf ankommt, schnell zu handeln."

Fazit: Schnelles, sofortiges und fachlich kompetentes Handeln bei Unklarheiten von negativen Schufa-Einträgen, schützt vor weiteren Folgen!

Betroffene können sich gerne an die AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB wenden und sich eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten bei ungerechtfertigten Schufa Einträgen geben lassen. AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB stehen unter 030 921 000 40 zum Gespräch zur Verfügung und per Email unter info@advoadvice.de für Anfragen. Weitere Informationen auf der www.advoadvice.de und im Bereich Downloads der Fragebogen für Negativeinträge einer Wirtschaftsauskunftei.