Fehlerhafter Anlageprospekt: Eine befristete Mietgarantie ist keine nachhaltige Sicherung des Anlegers eines Immobilienfonds

Aktien Fonds Anlegerschutz
14.04.20091062 Mal gelesen

In der Entscheidung des BGH vom 02.03.2009 - II ZR 266/07 stellt dieser für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds fest, dass die Ursächlichkeit von Prospektfehlern nicht dadurch beseitigt werden kann, dass für das Objekt ein zeitlich befristete Mietgarantie bestand. Im vorliegenden Fall waren die Angaben des Objekts für einen Immobilienfonds hinsichtlich der genauen Lage und in den Planskizzen fehlerhaft. Der BGH stellt hierzu fest, dass die Lage einer Immobilie für die Bewertung ein maßgebender Umstand sei, weil sie sich auf den Vermietungserfolg auswirkt. Daran würde weder eine abgegebene Mietgarantie noch der Umstand etwas ändern, dass ein langfristiger Mietvertrag geschlossen wurde. Eine befristete Mietgarantie sei danach keine nachhaltige Sicherung des Erwerbers, da sie - was allgemein bekannt wäre und gerade bei Anlagemodellen immer wieder deutlich wird - infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vertragspartners jederzeit ausfallen kann.
 

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