DS-Fonds Nr. 117 DS Patriot: Ausschüttungen zurückzahlen?

DS-Fonds Nr. 117 DS Patriot: Ausschüttungen zurückzahlen?
07.10.2016182 Mal gelesen
Anleger des Fonds wurden zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. CLLB Rechtsanwälte rät seinen Mandanten, nicht zu zahlen.

Berlin, 07.10.2016 - Mit Schreiben vom 29.06.2016 flatterte Mandanten von CLLB Rechtsanwälte eine weitere Hiobsbotschaft ins Haus: die krisengeschüttelte Fondsgesellschaft meint, Ausschüttungen zurückfordern zu können, weil die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen stammten und daher eine Einlagerückgewähr darstellen würden.

 

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros München, Berlin, Hamburg und Zürich wurde von einem Anleger gebeten, die Rechtslage zu prüfen. Er kam zu einem anderen Ergebnis als die Fondsgesellschaft und sieht nach den Formulierungen im Gesellschaftsvertrag keine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung der Ausschüttungen. Er hat seinen Mandanten insoweit geraten, die Ansprüche zurück zu weisen und dies zu begründen.

 

CLLB Rechtsanwälte gehen davon aus, gute Argumente zu haben, warum die Ausschüttungsrückzahlung nicht beansprucht werden kann.

 

"Die wenigsten Anleger können die Rechtslage selbst beurteilen, viele würden aus Unsicherheit ein weiteres Mal zahlen und so einen vollständigen Verlust ihres Geldes erleiden", so Rechtsanwalt Bombosch.

 

Etliche Anleger haben darüber hinaus bereits Prozesse gegen Banken geführt, die ihnen den Erwerb des unseligen Schiffsfonds empfohlen hatten, ohne dabei über die mit einer solchen Kommanditbeteiligung einhergehenden Risiken aufzuklären. Das Risiko, dass Ausschüttungen unter Umständen nach Jahren wieder zurückzuzahlen sein können, was hier nach persönlicher Auffassung von Rechtsanwalt Bombosch nicht der Fall ist, gehört z. B. nach einhelliger Rechtsprechung zu den Risiken, über die ein Anleger vor Zeichnung hätte informiert werden müssen. War dies nicht der Fall, so bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, die darauf gerichtet sind, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Er erhält sein Geld zurück und übertragt die Rechte an der Beteiligung an die damals beratende Bank.

 

Ein weiterer Weg, eine solche Rückabwicklung zu erreichen, kann sich ergeben, falls es die Bank unterlassen hat, über von ihr für die Vermittlung der Kapitalanlage erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Auch in einem solchen Fall kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, auf die ein Rückabwicklungsverlangen gestützt werden kann.

 

Größtes Problem für die Anleger bei der Durchsetzung derartiger Ansprüche dürfte die absolute Verjährung derartiger Ansprüche sein: auf den Tag genau zehn Jahre nach der Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein tritt die absolute Verjährung ein und etwaige Schadensersatzansprüche lassen sich faktisch nicht mehr durchsetzen.

 

Zumindest aber was die Forderung der Fondsgesellschaft auf Rückforderung der Ausschüttungen angeht, geht Rechtsanwalt Bombosch davon aus, dass die Anleger sehr gute Karten haben, diese Zahlung nicht leisten zu müssen.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Fon: 030-288 789 60, Fax: 030-288 789 620; Mail: bombosch@cllb.de Web: www.cllb.de