Hannover Leasing 165: Hiobsbotschaften aus Bratislava

Aktien Fonds Anlegerschutz
23.03.2016143 Mal gelesen
Kurz vor absoluter Verjährung evtl. Ansprüche wg. fehlerhafter Anlageberatung: das Fondsobjekt ist einsturzgefährdet. Was ein Anleger noch tun kann

Berlin, 23.03.2016 Knapp 10 Jahre nach Auflegung des Fonds "Wachstum Neues Europa 2" erreichte die Anleger Ende 2015 die unfassbare Nachricht von derart schwerwiegenden Baumängel, dass das Fondsobjekt, das "Apollo Business Center" in Bratislava (Tschechien), nach behördlicher Anordnung aufgrund von Einsturzgefahr nicht weiter genutzt werden kann. Die Mieter mussten ausziehen.

 

Ein solches Szenario ist für die Anleger und die Fondsgesellschaft eine finanzielle Katastrophe. Hohe Kosten für die Sanierung sind zu befürchten. Statt Mieteinnahmen stehen Schadensersatzforderungen der (ehemaligen) Mieter zu befürchten, die das Gebäude Hals über Kopf verlassen mussten. Daneben bestehen erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, bei denen geklärt werden muss, ob und wie diese ohne Mieteinnahmen weiter bedient werden können.

 

Auch dürfte das finanzierende Bankhaus aufgrund eines Wertverfalls der Sicherheiten mutmaßlich die Möglichkeit haben, das Darlehen zu kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Eine solche Rückzahlung könnte die Fondsgesellschaft wohl kaum leisten, so dass über eine Insolvenz der Fondsgesellschaft spekuliert wird.

 

In der jetzigen Situation empfiehlt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und München betroffenen Anlegern eine sofortige Überprüfung ihrer individuellen rechtlichen Möglichkeiten.

 

Zunächst rät er eine Überprüfung durchführen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

 

"Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener Immobilienbeteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen derartige geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden," so Rechtsanwalt Bombosch. Sichere Anlagen sind sie definitiv nicht, wie das Schicksal HL 165 dokumentiert.

 

Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.

 

Sollte der Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds durch eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung  gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

 

Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung.

 

Besonders wichtig für die Anleger: etwaige derartige Schadensersatzansprüche drohen spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage zu verjähren. Versierte Anwälte können betroffene Anleger beraten, mit welchen rechtlichen Maßnahmen der Eintritt der absoluten Verjährung eventueller derartiger Ansprüche verhindert werden kann.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, T: 030-288 789 60, F:030 - 288 789 620, E: Bombosch@cllb.de