Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag – Kammergericht Berlin verurteilt DKB Bank

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06.08.2015207 Mal gelesen
München, 05.08.2015 – Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt, dass eine von der Deutsche Kreditbank AG verwandte Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein ihm zustehendes Widerrufsrecht belehrt. Dem Darlehensnehmer stand daher auch Jahre nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages die Möglichkeit offen, sich von diesem Vertrag zu lösen.

Das Kammergericht Berlin war der Auffassung, dass die von der DKB verwandte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 S.1 BGB a. F.) nicht genügen würde, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermögliche es dem Verbraucher aber nicht, so das Gericht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.

 

Dieses Urteil deckt sich mit Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte und stellt klar, dass der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages auch noch viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages möglich ist, sofern die entsprechende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und auf der anderen Seite auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren.

 

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können mithin auch Jahre nach Abschluss des Vertrages ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwickeln.

 

CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Kunden deshalb, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.