Dima24, Selfmade Capital Emirates, NCI New Capital Invest USA und Malte André Hartwieg - Klage erhoben

Dima24, Selfmade Capital Emirates, NCI New Capital Invest USA und Malte André Hartwieg - Klage erhoben
08.08.2014923 Mal gelesen
Eine Anlegerin der Fonds Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG und NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG klagt auf Schadensersatz

Die Bielefelder Anwaltskanzlei Georg Schepper vertritt eine Anlegerin, die über eine Erbschaft an die Beteiligungen:

  • Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG
  • NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG

gekommen ist, in zwei Verfahren vor dem LG München I. Auf Schadensersatz in Höhe der Einlage verklagt wurden dabei u.a. die Treuhandkommanditistin und die dima24.de Anlageberatung GmbH.

Aufgrund des Umstands, dass der ursprüngliche Anleger vor der Klageerhebung verstorben war, kann eine eventuelle fehlerhafte Beratung bzw. mangelhafte Aufklärung nahezu ausschließlich über dokumentierbare Prospektfehler oder sonstige damit zusammenhängende Dokumente nachgehalten werden.

Die Fondsbeteiligung Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG betreffend hat die Anwaltskanzlei Georg Schepper am 02.07.2014 ein gegen die Treuhandkommanditistin und die dima24.de Anlageberatung GmbH obsiegendes Urteil erreicht. Im Auftrag der Anlegerin darf dazu hier eingehend berichtet werden (Die 1. Seite des Urteils kann - teilweise anonymisiert - auf www.kanzlei-schepper.de unter der Rubrik "Aktuelle Fälle" heruntergeladen werden). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Inzwischen ist auch von beiden Seiten Berufung eingelegt worden.

Das Verfahren zur Beteiligung an der NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG ist noch im Gange. Auch hier förderte das Aktenstudium einiges zu Tage. Fast schon investigative Recherchen durch Rechtsanwalt Georg Schepper vermochten ein wenig Licht in den Beteiligungsnebel zu bringen. Dazu wird noch mit Erlaubnis der Anlegerin berichtet werden.

Soweit die zitierten Dokumente nicht zum Herunterladen bereitgestellt werden können, werden sie interessierten Anlegern auf Anfrage durch die Anwaltskanzlei Georg Schepper per E-Mail als PDF zur Verfügung gestellt.

Zur Historie der Beteiligungen allgemein sowie zu den Geschehnissen finden sich im Netz insb. auf Seiten damit intensiv befasster Kollegen ausführliche Darstellungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen soll hier daher darauf verzichtet werden.

 

Zu Selfmade Emirates 5 GmbH & Co. KG

Die folgenden Ausführungen stellen lediglich einen Bericht über das konkrete Verfahren dar und geben ggf. Meinungen wieder. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen und stellen vor allem auch keine dar. Ein Urteil wie das vorliegende gilt immer inter partes und nicht inter omnes, es ist also nicht allgemeingültig. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Georg Schepper jedoch dürfte der festgestellte Prospektfehler bzw. die fehlerhafte Aufklärung für die meisten Anleger einschlägig sein. Dies obläge jedoch einer individuellen Überprüfung und Beurteilung.

Am 10.12.2013 wurde u.a. gegen die FVT Feringa Verwaltungs- und Beteiligungs- Treuhand GmbH, die dima24.de Anlageberatung GmbH Klage auf Schadensersatz eingereicht. Am 02.07.2014 konnte die Anwaltskanzlei Georg Schepper ein gegen diese beiden Beklagten obsiegendes Urteil erringen.

Es waren verschiedene Punkte gerügt worden.

So z.B. die Verflechtung, in concreto dass hinter den meisten Gesellschaften die Person Malte André Hartwieg steht. Hier wurde durch die Beklagten darauf verwiesen, darüber sei auf S. 25 des Verkaufsprospektes unter der Überschrift "Hinweis auf besondere Umstände" aufgeklärt worden.

Rechtsanwalt Georg Schepper dazu: "Das mag sein, ist aber nach unserer Auffassung, auch wenn sie vielleicht von einem Gericht nicht geteilt wird, unzureichend, weil sie schon nicht als Darstellung der kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen gekennzeichnet ist." Im Eingangssatz dieses Abschnitts heißt es - u.a. -, Alleingesellschafter der Vertriebsgesellschaft, der dima 24.de Anlageberatung GmbH sei die Selfmade Capital Holding GmbH, deren Alleingesellschafter wiederum Herr Malte André Hartwieg sei. Unter dem Abschnitt findet sich dann aber der alleinstehende Satz, Alleingesellschafter der Vertriebsgesellschaft, der dima24.de Anlageberatung GmbH sei die die dima24.de Holding GmbH.

Rechtsanwalt Georg Schepper: "Die Beteiligungsstruktur ist anscheinend so kompliziert, dass man sich selbst im Gestrüpp der Intransparenz verheddert hat. Wer denn nun die dima24.de Holding GmbH ist und dahinter steht, bleibt offen."

Dem beklagterseits erhobenen Einwand, die Angabe von mindestens 25% an Anteilen oder Stimmrechten beruhe auf den einschlägigen Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer als "Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentliche angebotene Verkaufsanlagen (IDWS S 4)" folgte das Gericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Darstellung der Verflechtung nicht (obgleich es hier auch so keinen Prospektfehler sah).

Dem ursprünglichen Anleger war eine Vielzahl von Unterlagen überreicht worden, darunter zuvorderst der Verkaufsprospekt, der recht trocken, ohne Bilder und lieblos daherkommt. Dann aber auch eine Vielzahl von "Pressemitteilungen", "Investitionsberichten", ein "Pressespiegel 2010" (unter der Regie von "Red Robin", einer auf im Finanzbereich spezialisierten Agentur für PR Kampagnen) und allem voran ein reich bebilderter Kurzprospekt, in dem man u.a. auf S. 5 lesen kann:

"[...]Die Middle East Ventures Future Energy Ltd. hat mitgeteilt, sich bereits eine Beteiligung an der Biodiesel-Raffinerie (EmBio) gesichert zu haben. Es bestehen bereits Verträge über die Lieferung des Rohmaterials als auch über die Annahme des Biodiesels über die gesamte Fondslaufzeit. Das Beteiligungsmanagement erwartet eine Rendite von 17,5 Prozent pro Jahr.

[...]

Das Investmentkonzept wurde als optimale Lösung für Investoren entwickelt, die an einer renditestarken Projektentwicklung interessiert, aber nicht bereits sind, die Risiken zu tragen, die jedes neue Projekt mit sich bringt. Die Absicherung erfolgt hierbei durch eine strukturierte Anleihe, "Capital Protectet Note", deren Underlying ein Bond der Abu Dhabi National Energy Company ist, welche mehrheitlich im Besitz der Regierung von Abu Dhabi ist. Wenn das Projekt nicht den gewünschten Erfolg bringt, würden die Investoren ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten.[...]

Eine erfolgreiche Zeit wünscht Ihnen Malte André Hartwieg"

 

Interessierten Anlegern wird die Anlage soweit als PDF auf Anfrage gerne per E-Mail zur Verfügung gestellt. Ähnlich euphorisch - die Ertragsaussichten betreffend - und sedierend - die Risiken betreffend -, klingt eine unter dem 18.01.2010 auf "prcenter.de" von der Selfmade Capital Management lancierte "Pressemitteilung", die ebenfalls auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

Hier wurde von der Gegenseite eingewandt, diese Materialien seien nicht zu berücksichtigen. Schließlich fände sich im Kurzprospekt der Hinweis:

"Diese Information ist kein Verkaufsprospekt. Maßgeblich für die Beteiligung ist ausschließlich der Verkauftsprospekt vom 12.10.2009 der Selfmade Capital EMIRATES 5 GmbH & Co. KG."

Rechtsanwalt Georg Schepper meint, es sei zweifelhaft, inwieweit sich die Beklagten angesichts der Fülle der zusätzlichen Materialien und den darin vermittelten Informationen darauf berufen kann. So äußerte sich das OLG Frankfurt in seinem Urteil v. 04.02.2013 - 23 U 2/12 wie folgt:

"[...]Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass es sich bei dem Flyer schon nicht um einen Prospekt, sondern lediglich eine Werbebroschüre handele, und der Flyer keinesfalls den Anspruch erhebe, Grundlage für eine Anlageentscheidung zu sein.

[...]

Darüber hinaus stellen entgegen der Auffassung der Beklagten auch Werbebroschüren "unzweifelhaft haftungsbegründende Prospekte" dar (so explizit Schimansky/Bunte/Lwowski-Siol, a.a.O. § 45 Rn 47f) sofern sie - wie hier - schriftlich eine Vielzahl von Personen ansprechen und bei den Adressaten jedenfalls den Eindruck erwecken, als enthielten sie die für die Beurteilung wesentlichen Angaben. Im Übrigen können auch offenkundige Teilinformationen zumindest zu einer Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten führen.

[...]"

Ähnlich urteilte auch der BGH am 17.11.2011, Az: III ZR 103/10. Rechtsanwalt Georg Schepper weiter:

"Und selbst wenn, dann entbindet es nicht von der Verpflichtung, bei der Wahrheit zu bleiben. Es mutet wie eine absichtliche und gewollte Täuschung an, in diesen Unterlagen z. B. mehrfach von einer Kapitalgarantie für die konkrete Beteiligung zu berichten, darüber dann aber in dem eigentlichen Prospekt zu schweigen und sich anschließend darauf zu berufen. Der Eindruck, dass dies so gewollt wird, wird noch durch den Umstand verstärkt, dass der "eigentliche" Verkaufsprospekt recht trocken daherkommt während die anderen Unterlagen, von denen dann auf einmal nicht gewollt wird, dass sie anlageentscheidend gewesen sein sollen, reich und schön bebildert sind und über viele tolle Umstände der Beteiligung berichten."

Rechtsanwalt Georg Schepper wollte es genau wissen und wandte sich mit Schreiben v. 06.05.2014 an die Redaktion von FONDS Professionell Multimedia GmbH (Download ebenfalls auf www.kanzlei-schepper.de unter der Rubrik "Aktuelle Fälle"). Leider wurde dieses Schreiben bis heute nicht beantwortet.

Soweit sich die Beklagten auf den wohl von den meisten Anlegern unterzeichneten "Verzicht auf Beratung und Haftungsfreistellung" beriefen, so meint Rechtsanwalt Georg Schepper dazu:

"Die Haftungsfreizeichnung stellt unseres Erachtens einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB u.a. aufgrund des Grundsatzes des "venire contrag factum proprium" dar. Die dima24.de Anlageberatung GmbH hat eben gerade beraten, sie firmiert ja auch als "dima24.de Anlageberatung". Daher bot sie als Ansprechpartner ja nicht nur einen Vermittler, sondern z.B. einen Senior Analyst. Wer aber mit einem gewünschtem wirtschaftlichen Erfolg für sich selbst einen anderen berät, kann sich nicht in der Art von der Haftung für sein Tun freizeichnen, zumal es sich darüber hinaus meistens um Fernabsatzgeschäfte gehandelt haben dürfte. Da darüber hinaus die Haftungsfreistellung wohl auch in einer Vielzahl von Fällen und formularmäßig verwendet worden ist, stellt sich die Frage, inwieweit sie mit den §§ 305 ff. BGB konform ist oder dagegen verstößt."

Im Ergebnis ist die Haftungsfreistellung vom Gericht auch als unwirksam eingestuft worden.