BGH: Keine Rückabwicklung von Lebensversicherungen - wenn alle Belehrungen und Informationen übermittelt wurden

BGH: Keine Rückabwicklung von Lebensversicherungen - wenn alle Belehrungen und Informationen übermittelt wurden
17.07.2014374 Mal gelesen
Verträge über Lebensversicherungen, die nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) abgeschlossen wurden, sind nicht grundsätzlich unwirksam. Ein Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung bleibt jedoch auch weiterhin möglich.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.07.2014 (AZ:  IV ZR 73/13) zum Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen sorgte teilweise für Missverständnisse. Teilweise wurde die Entscheidung so interpretiert, dass Lebensversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell gem. § 5a VVG in der Fassung bis 31.12.2007 abgeschlossen worden waren, grundsätzlich nicht widerrufen werden könnten. 

Der BGH hat jedoch lediglich entschieden, dass Lebensversicherungen, die nach diesem Modell abgeschlossen wurden, nicht grundsätzlich unwirksam sind. Dies auch im Sinne der Verbraucher, denn andernfalls könnten sich auch die Versicherungsunternehmen auf die Unwirksamkeit berufen und im Nachhinein Verträge, die für sie unrentabel sind, rückabwickeln. 

Die Entscheidung betrifft nicht die Möglichkeit, Lebensversicherungen, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurde, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zu widerrufen. Im Fall des Widerrufs erhält der Versicherungsnehmer die bezahlten Prämien und Beiträge zurück sowie einer Verzinsung. 

Lesen Sie hier eine ausführlichen Beitrag zum Urteil des BGH vom 16.07.2014.

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