BGH: Anleger einer Kapitalanlage (hier: Filmfonds) müssen auch aus dem Prospekt entnehmen können, welche Provisionen an beteiligte Vertriebsunternehmen gezahlt werden

Aktien Fonds Anlegerschutz
30.05.20081180 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.05.2008 - III ZR 59/07) an, dass ein Prospekt auch darüber informieren muss, wenn ein bestimmtes Unternehmen - an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist - in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu "internen Konditionen" beauftragt wurde. Der III. Zivilsenat hält es dabei für möglich, dass Anleger über diese besonderen Vereinbarungen über Provisionen mit einem bestimmten Vertriebsunternehmen zu informieren sind.

Im vorliegenden Fall erhielt das Vertriebsunternehmen, an dem auch ein Gesellschafter beteiligt war, welcher wiederum ebenfalls Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft gewesen war, für den Vertrieb eine Provision von 20 %, ohne dass dies aus dem Anlageprospekt zu entnehmen war.

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