CLLB Rechtsanwälte informieren über MPC Sachwert Rendite Indien I GmbH & Co. KG:

Aktien Fonds Anlegerschutz
14.11.2013246 Mal gelesen
Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche droht bei zahlreichen Anlegern

München, 05.11.2013 - Bei dem MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien I aus dem Emissionsjahr 2007 handelt es sich um einen Projektentwicklungsfonds mit dem fondsseitig vorgegebenen Ziel "an dem stark wachsenden indischen Immobilienmarkt zu partizipieren". Die Privatanleger sollten dabei, gemeinsam mit einem "erfahrenen indischen Projektentwickler" in die Errichtung und den Verkauf von Apartmentanlagen mit rund 3.400 Apartmenteinheiten an drei "attraktiven Standorten" in Indien investieren. Der Fonds sollte nach einer relativ kurzen Laufzeit bereits Ende 2011 aufgelöst werden. Prospektiert wurden überdurchschnittliche Ertragschancen von bis zu 10,6 % (Gesellschafter der Gattung A) an jährlicher Verzinsung des Anlagekapitals, wobei die Mindestanlagesumme bei 10.000 € zzgl. eines Agios von 3-5 % lag.

 

Doch das Erwachen für die Anleger kam unerwartet und drastisch. Keines der drei geplanten Projekte wurde wie geplant realisiert. Nennenswerte Ausschüttungen (an die Anleger der Gattung B) gab es nicht. Die vorgesehenen Einnahmen in Millionenhöhe (rund 85 Mio €) konnten nicht generiert werden. Zusätzlich besteht die Gefahr, so Rechtsanwalt Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden.

 

Aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen Schieflage des MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien I sollten Anleger, die sich mit dieser Situation nicht abfinden wollen, mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen. In Betracht kommen hier zunächst Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn. Das Landgericht Hamburg hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Prospekt fehlerhaft ist. Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass derartige Ansprüche zum Ende dieses Jahres zu verjähren drohen.

 

Daneben können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger, der eine Beteiligung auf Beratung hin erworben hat, anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist.

 

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so steht dem Anleger grundsätzlich ein Rückabwicklungsanspruch zu, d.h. der Anleger ist so zu stellen als habe er den Fonds nicht gezeichnet, so Rechtsanwalt Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die zahlreiche Fondsanleger vertritt.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de