Kapitalanlegerrecht

Kapitalanlegerrecht
24.06.2013369 Mal gelesen
Rückvergütung – Abgrenzung bei der Verjährung Ein BGH-Fall zeigt einmal mehr, dass bei der Verjährung der individuelle Sachverhalt entscheidend ist und bereits geringe Abweichungen zu anderen Ergebnissen führen können.

Erneut ist ein geschädigter Kapitalanleger an der Hürde der Verjährung gescheitert. Eine Bank hatte gegenüber dem Kunden die an sie bezahlte Rückvergütung aus der ausgewiesenen Vertriebsprovision in Höhe von 8,25 % der Zeichnungssumme nicht angegeben. Der Kunde wusste zwar, dass eine Vertriebsprovision aus dem Anlagekapital bezahlt würde, aber nicht an wen. Er nahm indes an, dass die Bank einen Teil davon erhielte. Für den BGH (Urt. v. 26.2.2013, XI ZR 498/11) reichte das, um der Revision der Bank statt zu geben.

Was war geschehen? Die Bank hatte den Kunden weder darüber aufgeklärt, dass sie eine Rückvergütung erhielt noch darüber – naturgemäß – wie hoch diese Rückvergütung sein würde. Das ist unstreitig eine Verletzung des Beratungsvertrags. Der Kunde glaubte der Bank nicht. Er fragte aber auch nicht nach der Höhe.

Hätte die Bank den Kunden nur über die Höhe getäuscht und ihm gesagt, sie erhielte 3 Prozent des Anlagebetrags, so hätte der Kunde dies geglaubt. Sein Anspruch auf Schadensersatz (hier Rückabwicklung der Beteiligung) wäre nicht verjährt gewesen. Denn er hätte keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Bank ergibt.

So aber kannte er die den Anspruch begründenden Umstände (Die Bank sagt mir nicht alles!). Damit wurde der Lauf der Verjährungsfrist (drei Jahre ab Jahresende) in Gang gesetzt.

Schlüssig ist das nicht: Die Täuschung der Bank über die Tatsache, dass sie eine Rückvergütung erhält, ist für den Schaden des Anlegers gar nicht ursächlich. Hingegen war es für den Anleger ein erheblicher Unterschied, ob die Bank 3 oder 8 Prozent erhält.

Mit diesem Wertungswiderspruch (in beiden Fällen irrt sich der Kunde über die Höhe der Rückvergütung, hat also keine Kenntnis über die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Erklärungspflicht der beratenden Bank ergibt) werden geschädigte Anleger – und Ihre Anwälte – künftig leben müssen.

Im konkreten Fall wurde die Sache wegen möglicher weiterer Pflichtverletzungen zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Rechtsanwälten Dr. Gaupp&Coll. RA Alexander Rilling. RA Rilling hat sich auf das Haftungsrecht bei Kapitalanlagen und auf Verjährungsfragen spezialisiert. Er vertritt geschädigte Anleger aber auch Anlagevermittler bei Auseinandersetzungen im gesamten Bundesgebiet vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.