Debi Select – OLG München bestätigt die von CLLB Rechtsanwälte geltend gemachten Prospektfehler

Aktien Fonds Anlegerschutz
27.05.2013291 Mal gelesen
OLG München bestätigt die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geltend gemachten Prospektfehler im Zusammenhang mit der Debi Select Flex Fonds GbR - Anleger erhält seine Einlage in voller Höhe zurück

München, Berlin, 27.05.2013

 

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat erneut Prospekthaftungsurteile für Anleger der Debi Select erstritten.

 

Nunmehr hat auch das OLG München die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Flex Fonds GbR bestätigt.

 

Wörtlich führte das OLG München in seinem Beschluss vom 04.04.2013 aus:

 

"Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Zeichnungsschadens aus Prospekthaftung"

 

Die Beklagte wurde verurteilt, den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten.

 

"Der Urteilsbetrag wurde dem Anleger von Seiten der Prospektverantwortlichen der Debi Select Flex Fonds GbR bereits in voller Höhe ausbezahlt", erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

 

Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select Flex Fonds GbR fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt.  

 

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

 

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

 

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

 

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 300 Anleger der  Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

 

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

 

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

 

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.