MPC Japan I (Sachwerte Rendite-Fonds Japan) - Bringt die Neubewertung der Gebäude dem Anleger den Totalverlust?

Aktien Fonds Anlegerschutz
19.06.2012228 Mal gelesen
CLLB Rechtsanwälte empfehlen den Anlegern die Prüfung ihrer rechtlicher Möglichkeiten

Berlin, 19.06.2012 - In den Medien wird über eine Schieflage des Fonds berichtet, an dem man sich mit einer Mindesteinlage von 10.000 € beteiligen konnte. Der Fonds investierte in 9 verschiedene, über Japan verteilte Immobilien, die alle nach 2004 errichtet worden sein und damit einen modernen Standard bieten sollen. Rund 170 % Ertragsrückflüsse sollte der Anleger innerhalb von rund 10 Jahren erzielen, wobei mit einer hohen Anfangsvermietungsquote und guter Lage der Objekte geworben wurde.

 

Trotz dieser positiven Darstellung des Fonds wird von einer Schieflage berichtet. Es ist die Rede von erheblichen Mietkürzungen und einer Abwertung der Gebäude. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund der Fremdfinanzierung des Fonds problematisch sein. Der Fonds hat einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der eine sogenannte loan-to-value Klausel beinhaltet, die vorsieht, dass die offenen Darlehensverbindlichkeiten nie höher sein dürfen als 75 % des aktuellen Gebäudewerts. Dieses Verhältnis soll bei der letzten Gebäudebewertung nur recht knapp eingehalten worden sein, so dass die nächste Bewertung, die zum 01.07.2012 anstehen soll, von den Anlegern mit größter Spannung erwartet werden dürfte. Wird das ltv-Verhältnis verletzt, so stehen Zwangsmaßnahmen der Darlehensgebenden Banken im Raum. Derartige Zwangsverkäufe können für den Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds je nach erzieltem Erlös zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.

 

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich den Rat eines Rechtskundigen einzuholen  und prüfen zu lassen, welche juristischen Möglichkeiten bestehen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird unter anderem überprüfen, ob eine etwaig dem Erwerb des Fonds vorangegangene Beratung juristisch in Ordnung war oder aber ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Dabei kommt es auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ein. Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass geschlossene Immobilienfonds nicht ohne weiteres einem auf Sicherheit bedachten Anleger zum Zwecke der Altersvorsorge empfohlen werden dürfen. Auch muss ein Anleger vor Zeichnung über sämtliche wesentlichen, ihm unbekannten Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt werden. War dies nicht der Fall, so können im Einzelfall Schadensersatzansprüche des Anlegers bestehen, die auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

 

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass bestehende Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen verbundenen Kosten übernehmen.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte, Dircksenstraße 47, 10178 Berlin, Fon: 030-288 789 60, Fax: 030-288 789 620; Mail: bombosch@cllb.de Web: www.cllb.de