Wann tritt bei Fehlberatung zu Zertifikaten, Swaps und Fonds Verjährung ein?

Wann tritt bei Fehlberatung zu Zertifikaten, Swaps und Fonds Verjährung ein?
02.02.20121322 Mal gelesen
Wann verjähren Schadensersatzansprüche aus Zertifikat-, Fonds- oder Swap-Geschäften? Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, kennt die Spezialprobleme hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen und zeigt einige davon auf...

Schadensersatzansprüche aus Fehlberatung im Zusammenhang mit Zertifikaten, Swaps oder Fonds, unterliegen grundsätzlich der Verjährung (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Sind sie verjährt und beruft sich die Bank oder der Finanzberater im Gerichtsverfahren darauf, so wird das Gericht die Leistungsklage abweisen. Fraglich ist jedoch, wie lange die jeweilige Verjährungsfrist ist und wann sie beginnt. Dies richtet sich zum einen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum anderen nach der Art der Kapitalanlage.

§ 37 a WpHG a.F. (Verträge vor dem 5. August 2009)

Wurde ein Zertifikat, ein Swap oder eine Beteiligung an einem offenen Fonds, vor dem 5. August 2009 erworben, so richtet sich die Verjährung nach der speziellen Norm des § 37 a WpHG a.F. Dabei beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt jedoch bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch „entstanden ist“, d.h. stichtagsbezogen. Das wird regelmäßig spätestens der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein, auch wenn sich z.B. ein Schaden erst später verwirklicht hat. Diese „enge“ Verjährungsvorschrift wurde in der Praxis als unbillig empfunden, da die Anleger oftmals erst Kenntnis von der Fehlberatung erhielten, nachdem Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bereits verjährt waren.

Ausnahmen von der Verjährung nach § 37 a WpHG a.F.

§ 37a WpHG a.F. gilt jedoch z.B. nicht für Ansprüche auf Schadensersatz aus einer vorsätzlichen Falschberatung. Hat eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister den Anleger zu Zertifikaten, Fonds oder Swaps vorsätzlich fehlberaten, so verjähren die Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (vgl. Urteil des BGH vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07). Dabei kommt dem Anleger zugute, dass die Bank bzw. das Finanzdienstleistungsunternehmen beweisen muss, dass seine Beratungsfehler nur auf Fahrlässigkeit beruhen.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg weist hier weiter darauf hin, dass § 37 a WpHG a.F. nicht für geschlossene Fonds, wie etwas geschlossene Schiffsfonds oder Immobilienfonds, gilt. Denn diese sind keine „Wertpapiere“ im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sondern schlichte Unternehmensbeteiligungen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus der Beratung zu geschlossenen Fonds richtet sich damit – unabhängig davon, wann sie erworben wurden – nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (s.u.).

§§ 195 ff. BGB (Verträge nach dem 4. August 2009)

Wurde ein Zertifikat, ein Swap oder eine Beteiligung an einem offenen Fonds, nach dem 4. August 2009 erworben, so richtet sich die Verjährung ebenfalls nach den allgemeinen Normen der §§ 195 ff. BGB. Dabei beträgt die Verjährung grundsätzlich ebenfalls 3 Jahre (vgl. § 195 BGB). Sie beginnt jedoch nicht automatisch bei Vertragsschluss, sondern zum Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den „den Anspruch begründenden Umständen“ Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Um welche Umstände es sich dabei genau handelt und wann der Anleger von diesen Kenntnis hatte oder hätte haben können, kann im Einzelfall schwierig festzustellen sein. Da die Verjährung jedoch immer erst „mit dem Schluss des Jahres“ beginnt, endet sie auch immer erst mit dem Schluss eines Jahres. Damit kommt es hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis regelmäßig nicht auf den Tag an.

Zusammenfassung

Die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Fehlberatung im Zusammenhang mit einem Zertifikat, Swap oder Fonds, kann mitunter erhebliche Probleme aufweisen. Daher sollte sie unbedingt im Einzelfall von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Andernfalls droht eine kostenpflichtige Klageabweisung, obwohl eigentlich ein Anspruch besteht. Dieser ist dann eben nicht mehr durchsetzbar. Die vorstehenden unverbindlichen Hinweise erfolgen nur informatorisch und ersetzen keine juristische Beratung.

Kontakt:

Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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