"hat die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (?) für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung des LG Bochum vom 02.03.2010 - I-14 O 45/10 - wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Voll-streckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber und befinden sich seit geraumer Zeit in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf es zu mehreren gegenseitigen Abmahnungen gekommen ist. Mit Antrag vom 26.10.2010 begehrte der Kläger die Untersagung der Abgabe von Garantieerklärungen in Internetangeboten ohne Belehrung über die bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die Tatsache, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und über den Inhalt der Garantie. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 02.03.2010 ist die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten, die Rechtsmissbräuchlichkeit einwenden.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen. Die Angaben zur Garantie seien unzureichend und wettbewerbswidrig. Rechtsmissbrauch könne nicht angenommen werden.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 02.03.2010 Geschäfts-Nr. I-14 O 45/10 aufzuheben.
Sie sind der Ansicht, der Kläger handele rechtsmissbräuchlich. Es ergebe sich insbesondere aus der Akte 12 O 186/09 Landgericht Bochum. Schon die Formulierungen der darin enthaltenen ersten Abmahnung vom 24.06.2009 indizierten einen Rechtsmissbrauch, da die Hinweise insgesamt überflüssig seien und lediglich Druck erzeugen sollten. Das werde beeindruckend weitergeführt durch die Ausführungen zu den entstehenden Kosten und den Umstand, dass die Zahlungsverpflichtung äußerst eilbedürftig dargestellt werde. Zudem sei die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit, da mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote nicht zu einer Zuwiderhandlung zusammengefasst würden und eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR vorgegeben würde. Teilweise seien auch zwei Abmahnungen an nur einem Tag ausgesprochen worden und es seien Gebühren gefordert worden, auf die gar kein Anspruch bestehe. Zudem würden Verstöße bei eBay und im Online-Shop gesondert abgemahnt, obwohl alles bei der Abmahnung deutlich hätte erkannt werden können. Außerdem würden in den verschiedenen Abmahnungen Vorgänge bemängelt, die bereits bei Ausspruch der vorherigen Abmahnung hätten erkannt werden können und müssen. Auch im Hinblick auf anstehende Termine versuche der Kläger Zeitdruck zu schaffen. Zudem würden für Verstöße Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, die nicht im Einflussbereich der Beklagten lägen. Für die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung werde eine deutlich überzogene Vertragsstrafe von 7.000,00 EUR geltend gemacht. Zudem werde Google-Cash durchforstet, um abmahnen zu können. Letztlich werde sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Gesellschafter persönlich in unterschiedlichen Verfahren vorgegangen wegen desselben Vorfalls. Die Verfügungsbeklagte zu 1. werde durch das Verhalten des Verfügungsklägers in großem Umfang geschädigt und in ihrem Handel eingeschränkt, so seien schon drei Mitarbeiter zu entlassen gewesen.
Die Akten 12 O 186/09 Landgericht Bochum, 13 O 261/09 Landgericht Bochum, 12 O 131/09 Landgericht Bochum und 14 O 178/09 Landgericht Bochum lagen zu Informationszwecken vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidunqsqründe:
Die durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 02.03.2010 erlassene einstweilige Verfügung war aufzuheben, da zwar der Auftritt der Beklagten im Internet bei Abgabe ihrer Angebote im Hinblick auf die Garantie unzureichend und wettbewerbswidrig waren, aber die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sind. Denn die vorliegenden Indizien rechtfertigen die Annahme, dass das beherrschende Motiv des Verfügungsklägers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind.
Insoweit ist zunächst einmal festzustellen, dass erhebliche Indizien vorhanden sind, die dafür sprechen, dass es gegen seinen Beteuerungen dem Kläger nicht entscheidend darauf ankommt, einen sauberen Wettbewerb zu gewährleisten, sondern dass es ihm um die Erzielung schneller und erheblicher Gebührenforderungen geht. So weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Verfügungsklägers im Rahmen der Abmahnungen ausgesprochen weitschweifig sind und nur darauf zielen, Druck zu erzeugen. So sind die Belehrungen und Hinweise letztlich unnötig und zeigen nur eine umfangreich geschilderte Kostenbelastung auf, die durch Abwehrmaßnahmen des Abgemahnten explosiv steigen könnten. Das gilt sowohl für die in Aussicht gestellten Gerichtskosten als auch für den Streitwert, wobei die Ausführungen zu diesen Komponenten für den normalen Geschäftsmann nicht von Bedeutung sind und lediglich dazu dienen, ihn darauf hinzuweisen, dass er möglichst schnell die Angelegenheit erledigen möge, bevor ihn die Kosten überrollen. Dazu passt, dass für die Zahlung selbst auch ein erheblicher Zeitdruck geschaffen und durch das Setzen kurzer Fristen versucht wird, den Zeitdruck auf den Abgemahnten zu erhöhen.
Weiter sind angesichts der Bedeutung der abgemahnten Verstöße die angesetzten Vertragsstrafen von 5.100,00 EUR für den ersten Fall der Zuwiderhandlung, ohne dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote zu einer Zuwiderhandlung zusammen zu fassen wären, sowie auch die erhöhte Vertragsstrafe von 7.000,00 EUR bei zweiter Abmahnung sehr hoch. Auch die Tatsache, dass mehrere Abmahnungen an einem Tag ausgesprochen werden und dass Gebühren neben der Abmahnung auch für die Geltendmachung der Vertragsstrafe gefordert werden, ist ein Indiz für ein übersteigertes Gebührenerzielungsinteresse. Hinzu kommt, dass der Kläger denselben Verstoß sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dem Geschäftsführer in zwei verschiedenen Verfahren abmahnt. Der Einwand, der Kläger habe nicht wissen können, ob die Geschäftsführer die Angebote selbst eingestellt hätten oder jedenfalls davon wussten, ist angesichts der Größe und der Struktur der Beklagten zu 1., die der Kläger kennt, unglaubwürdig, zumal der Kläger in seiner vorformulierten Unterlassungserklärung sowohl die Beklagte zu 1. als auch beide Geschäftsführer angegeben hat. Hinzu kommt, das der Kläger mehrere Abmahnungen ausgesprochen hat, die von vorneherein hätten gebündelt werden können.
All dies stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass es dem Kläger nicht in erster Linie auf die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Beklagte zu 1. und deren Geschäftsführer ankommt. Dies wird verstärkt durch das Bild, dass die Kammer insbesondere auch unter Berücksichtigung der anderen vor dem Landgericht Bochum laufenden Verfahren von den Parteien gewonnen hat. Die Verfahren sind eskaliert. Die Parteien mahnen sich gegenseitig ab und suchen geradezu beim Gegner nach etwaigen Verstößen, seien sie auch noch so geringfügig. Dies alles findet seine Begründung nicht mehr in dem Ziel des sauberen Wettbewerbs, sondern hat sich offenkundig zu einer Art Privatkrieg zwischen den Parteien entwickelt, mit dem durch wechselseitige Abmahnungen der andere beeinträchtigt werden soll. Das Wettbewerbsrecht und seine Instrumente der Abmahnung sind allerdings nicht dazu zu verwenden, Mitbewerber zu beeinträchtigen oder zu schädigen, einziges Ziel dieses Instrumentariums ist es, den Wettbewerb zu schützen. Dieses Ziel verfolgen die Parteien offenkundig nicht mehr, vielmehr sind, wie auch die vorliegende Abmahnung zeigt, diese letztlich nur ein weiteres Mittel, um den Wettbewerber zu treffen.
Da derartige Ziele nicht vom Wettbewerbsschutz umfasst werden, war die Abmahnung letztlich auch unter Berücksichtigung vorgenannter Indizien als rechtsmissbräuchlich einzustufen und dementsprechend die einstweilige Verfügung vom 02.03.2010 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO."
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