Abmahner gescheitert: Rücksendekosten sind dann vertraglich vereinbart, wenn dies in AGB aufgenommen ist - LG Hamburg 408 O 214/09 vom 22.12.2009

Abmahnung
02.02.2010815 Mal gelesen
Das LG Hamburg, Geschäftsnummer 408 O 214/09, hat am 22.12.2009 einen interessanten Beschluss in Bezug auf die vertraglich zu vereinbarenden Rücksendekosten erlassen. Der Abmahner monierte, dass die Rücksendekosten vertraglich nicht wirksam vereinbart worden seien. Der Abgemahnte hatte jedoch auch in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die vollständige Widerrufsbelehrung nochmals in Fettschrift deutlich abgedruckt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend und wies den Verfügungsantrag in diesem Punkt ab. Der Abmahner scheiterte damit in diesem Punkt. Im Einzelnen:



"Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ? 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Zubehör für XXXXXXX anzubieten

1. und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay folgende Klausel zu verwenden:

"Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.";

und/oder

2. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay folgende Klausel zu verwenden:

"Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin von der Firma XXXXX verbindlich zugesagt wurde. Ware, die am Lager ist, versendet der Verkäufer innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Zahlung des Kunden. Ist die Ware bei Zahlungseingang nicht vorrätig, bemüht sich die Verkäufer um schnellstmögliche Lieferung. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert."

und/oder

3. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie mit den gemäß
§ 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können,

wie bei der Auktion eBay XXXXX geschehen und aus der Anlage Ast. 2 ersichtlich.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4 nach einem Streitwert von ? 20.000,--.


Gründe:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich der Anträge zu 1 a), b) und d) aus den
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 307 I und II Nr. 1 BGB (Antrag 1 a und 1 b) und § 312 e BGB-Info-V (Antrag zu 1 d) begründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 1 c) ist der Antrag hingegen unbegründet. Denn es ist zwar richtig, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung nur auferlegt werden dürfen und er in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden muss, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von ? 40,-- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht und dem Verbraucher diese Verpflichtung vertraglich auferlegt worden ist (
§ 357 Abs. 2 BGB). Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dem Antragsgegner sei diese Verpflichtung nicht vertraglich auferlegt worden, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Denn wie sich aus der Anlage As. 2 ergibt, ist die Regelung in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Überschrift "Widerrufsfolgen" enthalten. Damit hat der Antragsgegner den Verbrauchern diese Kosten vertraglich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt. Der Antragsgegner hat daher die Anforderungen, die auch von der Rechtsprechung an den eBay-Händler gestellt werden, erfüllt."



Fazit:
Aufgrund des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes ist es möglich, dass sich der Abmahner das Gericht aussucht, was die für Ihn günstigste Rechtssprechung vertritt. Nur gut, dass der Abmahner nicht in Bochum war. Dort hätte er mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1 aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt.

Lesen Sie meinen früheren Beitrag mit der Überschrift "Klausel "Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt" wirksam, LG Bochum"hier noch einmal nach.

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