IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. Abmahnung wegen Verstoßes gegen DSGVO

Rechtsanwalt Andreas Gerstel
12.03.2019230 Mal gelesen
Mir liegt eine Abmahnung der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. zur Überprüfung vor, die am 6.3.2019 ausgesprochen wurde. Hintergrund sei ein Verstoß gegen die DSGVO durch fehlende SSL-Verschlüsselung der Webseite des Abgemahnten, über die dieser eine Ferienwohnung zur Miete anbietet.

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass Gegenstand der Abmahnung von diesem begangene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Anforderungen der DSG-VO seien. Die Webseite würde keine SSL Verschlüsselung aufweisen, so dass ein sicherer Transfer der Daten von Verbrauchern nicht gewährleistet sei. Eine fehlende Verschlüsselung stelle einen Verstoß gegen art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 2. Hs lit. a) DSGVO dar. Nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO habe der Verantwortliche bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter der Berücksichtigung des Stands der Technik die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. SSL-Verschlüsselungen seien heute gemäß dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Stand der Technik und führten bei deren Fehlen zu einem abmahnfähigen DSGVO-Verstoß.

Aufgrund ihrer Ausführungen stünden dem Verein Unterlassungsansprüche und Aufwendungsersatz zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde nach Erstbegehung vermutet und könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Bis zum 13.3.2019, 12 Uhr habe er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Sodann werden pauschale Abmahnkosten i.H.v. 240 EUR zzgl. Mehrwertsteuer geltend gemacht. Sollte der Abgemahnte diesen Betrag i.H.v. 285,60 EUR bis zum 18.3.2019 zahlen werde auf die Geltendmachung von Schadensersatz aus immateriellen Schäden verzichtet. Worin dieser immaterielle Schaden besteht wird nicht weiter erläutert.

 

Im Falle einer Abmahnung sollten Sie Folgendes beachten:

Bitte bleiben Sie ruhig und halten Sie die gesetzten Fristen ein. Den Abmahner bzw. die abmahnende Kanzlei rufen Sie NICHT an.

 

Handeln Sie jetzt!

Schicken Sie mir Ihre Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnung.de oder Fax an 02571 - 921 8999. Ich prüfe Ihre Abmahnung zunächst kostenlos für Sie und rufe Sie gleich im Anschluss an, um Ihnen meine Einschätzung dazu mitzuteilen. Alternativ sende ich Ihnen auch gern meine Einschätzung per E-Mail zu. Dadurch entstehen Ihnen noch keinerlei Kosten.

Das erste Gespräch bzw. meine Einschätzung per E-Mail dient Ihrer Ersteinschätzung und ist völlig kostenlos für Sie.

Nach meiner Einschätzung wissen Sie, was jetzt mit der Abmahnung zu tun ist.


Erfahrung aus über 10.000 Abmahnfällen

Ich helfe seit über 10 Jahren Betroffenen bei Abmahnungen. Mehr als 10.000 Abmahnfälle habe ich bereits bearbeitet. Ich kenne auch Ihren Gegner bereits sehr gut und weiß genau, wie man auf die Abmahnung reagieren sollte.


Ihr Andreas Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Tel.: 02571 - 921 899 0
Fax: 02571 - 921 899 9
E-Mail: hilfe@abmahnung.de

www.anwaltblog24.de

Ich bin damit einverstanden, dass mir Inhalte von YouTube angezeigt werden und meine personenbezogenen Daten direkt durch den Betreiber des Portals verarbeitet werden und dieser Cookies o.ä. in meinem Browser setzt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.