Dem Abgemahnten, einem Vermieter einer Ferienwohnung, wird vorgeworfen zwar die Übernachtungskosten und die Endreinigungspauschale anzugeben, jedoch keinen Endpreis der alle Kostenpositionen berücksichtigt die obligatorisch zu zahlen sind.
Es stehe der Abmahnerin ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Preiswerbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu. Bis zum 4.3.2019 soll der Abgemahnte daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR geltend gemacht, summieren sich auf 887,03 EUR und seien bis zum 12.3.2019 zahlbar. Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Im Falle einer Abmahnung sollten Sie Folgendes beachten:
Bitte bleiben Sie ruhig und halten Sie die gesetzten Fristen ein. Den Abmahner bzw. die abmahnende Kanzlei rufen Sie NICHT an.
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Das erste Gespräch bzw. meine Einschätzung per E-Mail dient Ihrer Ersteinschätzung und ist völlig kostenlos für Sie.
Nach meiner Einschätzung wissen Sie, was jetzt mit der Abmahnung zu tun ist.
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Ich helfe seit über 10 Jahren Betroffenen bei Abmahnungen. Mehr als 10.000 Abmahnfälle habe ich bereits bearbeitet. Ich kenne auch Ihren Gegner bereits sehr gut und weiß genau, wie man auf die Abmahnung reagieren sollte.
Ihr Andreas Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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