Viel Geld - wenig sozialer Schutz notwendig
2004 wurde der Kläger nach einem Quereinstieg bei der Beratungsgesellschaft als vice president eingestellt. 2005 wurde er dann mit Vertrag zum Geschäftsführer ernannt und in das entsprechende Dienstverhältnis gebracht. Das vorher bestandene Arbeitsverhältnis wurde daraufhin aufgelöst. Damit war er einer von etwa 100 Geschäftsführerin in der Beratungsgesellschaft und brachte es inklusive aller Zulagen auf rund 91.500 Euro brutto pro Monat.
Die Gesellschaft kündigte dem Geschäftsführer mit Schreiben vom 21.10.2015 nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Damit wollte er sich nicht zufriedengeben und klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Sein Begehren wurde von beiden Instanzen abgelehnt. Als Geschäftsführer sei er nicht weisungsgebunden und das mögliche Arbeitsverhältnis sei im Jahr 2005 beendet worden. Insoweit unterfalle er nicht der sozialen Rechtfertigung beim Kündigungsschutz. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zulässig.
Mehr Macht im Büro, wenig Beachtung vor dem Arbeitsgericht
Das Kündigungsschutzgesetz ist nur anwendbar, wenn es sich beim Gekündigten um einen Arbeitnehmer handelt. Dabei handelt es sich um eine Person, die durch einen privatrechtlichen Vertrag gegen Weisung für Entgelt tätig ist. Das Merkmal der Weisungsgebundenheit ist kein festgelegter Begriff. Sie ergibt sich auch der Gesamtschau aller Umstände des einzelnen Vertrags.
Durch seinen Arbeitgeber hatte der Geschäftsführer ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt bekommen und konnte seinen Arbeitsort frei wählen - er durfte auch von zuhause aus arbeiten. Feste Wochenarbeitszeiten mit Stundenpensum oder festgesetzte Zeiten hatte er nicht. Ferner musste er sich keine Geschäftsreisen genehmigen lassen. Diese musste er lediglich nach den internen Vorgaben abrechnen. Alle diese Merkmale sprachen in der Gesamtabwägung gegen die Eigenschaft als Arbeitnehmer.
Mit der Freiheit geht ein Stückchen Sicherheit
Wer in der Dienstleistungsbranche tätig ist und viele Freiheiten genießt, der sollte sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu leicht auf seine Eigenschaft als Arbeitnehmer verlassen. Der eigene Status sollte überprüft werden, um am Ende nicht eine böse Überraschung zu erleben. Gleiches gilt bei Geschäftsführern bei ihrer Einstellung. Die Rollenverteilung sollte vorher klar definiert sein. So erspart man sich rechtlichen Ärger
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