Landgericht Aachen: Kündigung der Aachener Bausparkasse unwirksam §§ 313, 314

Vorfälligkeitsentschädigung für Kredit vermeiden – Widerruf auch bei Prolongation möglich
19.07.2017719 Mal gelesen
Landgericht Aachen hält Kündigung der Aachener Bausparkasse für unwirksam - Urteil dürfte Signalwirkung für weitere Verfahren haben

In einem von der Kanzlei Ares Rechtsanwälte geführten Verfahren erklärte das Landgericht Aachen eine Kündigung der Aachener Bausparkasse für unwirksam. Das Gericht entschied unter anderem, dass der Bausparkasse nach §§ 313, 314 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder aus wichtigem Grund kein Kündigungsrecht zustehe.

Das Landgericht Aachen entschied mit Urteil vom 18.07.2017 - Az. 10 O 158/17:

Eine Kündigung gern. §§ 490 Abs. 3, 314 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar hat der Kläger seit Juli 2000 keine Regelsparbeiträge gezahlt und insofern gegen § 5 Abs.1 ABB verstoßen. Allerdings setzt auch § 314 Abs. 2 BGB eine vorherige Abmahnung voraus, die hier jedoch zum 10.10.2016 nicht vorlag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zwar auch die Abmahnung entbehrlich sein. Allerdings würde auf diese Weise wieder § 5 Abs. 3 ABB unterlaufen (s.o.), der eben eine Aufforderung zur Zahlung und eine zweimonatige Zahlungsfrist vor der Kündigung vorsieht. Insofern kann die Abmahnung nicht entbehrlich sein. Es liegt auch sonst kein wichtiger Grund vor. Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernimmt bei Darlehensverträgen mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht. Dies ist vorliegend die Bausparkasse (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 92).

Ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages folgt auch nicht aus § 490 Abs. 3 BGB a.F., § 313 Abs. 1, 3 BGB. Denn vor einer Kündigung wäre gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB vorrangig eine Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 94). Dass eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Beklagten nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.

Das Urteil dürfte nach Auffassung von Rechtsanwalt Simon Bender Signalwirkung für weitere Verfahren haben. "Nach der nun vorliegenden eindeutigen Rechtsprechung durch das Landgericht Aachen darf angenommen werden, dass sich die verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts Aachen der Rechtsprechung des übergeordneten Landgerichts in vergleichbaren Fällen anschließen werden. Dies ist für betroffene Bausparer eine gute Nachricht, da in vielen Fällen wegen des geringen Streitwertes zunächst einmal das Amtsgericht Aachen zuständig sein dürfte."

Was können Bausparer tun?

Betroffenen Bausparern kann weiterhin geraten werden, sich gegen erklärte Kündigungen der Aachener Bausparkasse mit fachlicher Hilfe zur Wehr zu setzen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt von Kündigungen der Aachener Bausparkasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutschlandweit. Seit Beginn der Kündigungswelle befasst sich die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit der Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen.

Für eine unverbindliche Einschätzung auch Ihres Falles nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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