Nach wie vor Thema bei Abmahnungen: die veraltete Widerrufsbelehrung

Nach wie vor Thema bei Abmahnungen: die veraltete Widerrufsbelehrung
10.02.2017196 Mal gelesen
Regelmäßig werden mir Abmahnungen wegen verschiedener Wettbewerbsverletzungen zur Bearbeitung vorgelegt. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Aus einer aktuellen Mandatsanfrage ist uns eine Abmahnung bekannt geworden, nach der dem Abgemahnten u.a. vorgeworfen wird, eine veraltete Widerrufsbelehrung zu verwenden. Unter anderen sind in der Widerrufsbelehrung bzw. den AGB immer noch die sog. 40,- Euro Klausel enthalten oder es erfolgt der Hinweis, dass der Widerruf nicht ausdrücklich erklärt werden müsse, sondern die Rücksendung der Ware genüge.

Kurzüberblick zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Nach dem deutschen Recht ist dieser Weg sinnvoll, wenn eine Angelegenheit ohne zeitaufwändiges und kostenintensives Gerichtsverfahren geklärt werden soll.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Die Ansprüche

Erfahrungsgemäß werden mit einer Abmahnung mehrere Ansprüche erhoben.

Erst einmal geht es um den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten abzustellen. Bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Es reicht grundsätzlich nicht aus, den Rechtsverstoß nur abzustellen.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Bei einer berechtigten Abmahnung gibt es einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Das bedeutet, dass die angefallenen Kosten dem Abmahner zu ersetzen sind. Ferner können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Abmahnung: Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch

Wichtigster Bestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Der Unterlassungsanspruch kann beispielsweise sowohl mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Im gerichtlichen Verfahren führen Unterlassungsansprüche fast immer zu sehr hohen Kosten. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Vor allem bei Unternehmern hat die Abwägung der Kostenrisiken daher auch langfristig Bedeutung.

Wichtig ist es hier aber vor allem zu betonen, dass das Hauptproblem aus der Abmahnung normalerweise nicht der Erstattungsanspruch ist. Das gilt auch, wenn hieraus auf den ersten Blick hohe Kosten folgen mögen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Je nachdem ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, unterscheidet sich das weitere Vorgehen.

Möglich sind zum Beispiel die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung oder auch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens. Für den Einzelfall kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Erfahrungsgemäß kann erst nach einer umfassenden Würdigung von Sach- und Rechtslage angemessen reagiert werden. Hierfür sollte anwaltlicher Rat herangezogen werden. Wegen der üblicherweise kurz gesetzten Fristen sollte schnell reagiert werden. Bei einer Überschreitung von Fristen drohen teure Gerichtsverfahren.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell - Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  •     Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen, ohne den Sachverhalt geprüft zu haben
  •     Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  •     Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  •     Notieren Sie die gesetzten Fristen
  •     Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Gern stehe ich Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit zur Seite.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und bearbeite zudem überwiegend das allgemeine Zivilrecht, Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten sowie Fälle aus dem Wettbewerbsrecht/ gewerblichen Rechtsschutz.

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Bereichen:

  • bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sowie von Verdienstausfallschäden
  • im Straf- und Jugendstrafrecht
  • bei Ordnungswidrigkeiten
  • Im Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/ulrich-schreiner/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

Kontakt:

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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