Auch bei Amazon sind Sie nicht vor Abmahnungen sicher, wie ein Beschluss des LG Dresden, 42 HK O 62/10 EV vom 25.02.2010 zeigt, 7.500 EUR Streitwert

Abmahnung Filesharing
12.03.20101085 Mal gelesen
Es ist gegen einen Verkäufer bei Amazon folgender Beschluss erlassen worden:



"wegen unlauteren Wettbewerbs erlässt die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Landgericht (?) am 25.02.2010 nachfolgende Entscheidung:

Da ein dringender Fall vorliegt, ergeht gemäß § 935 ff. ZPO ahne vorherige mündliche Verhandlung folgende einstweilige Verfügung

 

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EURO 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform www.amazon.de Noten anzubieten,

a) und in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Laut Fernabgabegesetz haben Sie als Privatperson das Recht, die ersteigerte Ware innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder eMail) oder durch frei frankierte Rücksendung der Sache zu widerrufen", ohne darauf hinzuweisen, dass die Rücksendung auch ohne Frankierung einem Widerruf genügt

und/oder

b) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und siech nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abe. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 uni 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß §, 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginne

und/oder

c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Ware ist unbeschädigt, originalverpackt und neuwertig an uns zurückzuschicken.", ohne darüber aufzuklären, dass ein Verstoß gegen diese Anforderung das Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt

und/oder

d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.", ohne eine Vertragsschlussregelung zu verwenden, bei der die Belehrung über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform erfolgt

und/oder

e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.", ohne dies vertraglich zu vereinbaren

und/oder

f) ohne darüber zu belehren, wie ein Verbraucher nach § 3 BGB-InfoV mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

wie am 09.02.2010 unter www.amazon.de geschehen.

Dem Antragsgegner werden die Kosten des einstwelligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt."

 



Fazit:

Lassen Sie Ihren Amazon Auftritt rechtlich überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten.


Weitere Informationen über aktuelle Abmahnungen erhalten Sie unter: http://www.abmahnberatung.de

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