Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Abmahnung und der Kosten des Abschlussschreibens - LG Bochum, Urteil vom 17.12.2009, I-14 O 87/09

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15.02.20102811 Mal gelesen
Sind die außergerichtlichen Kosten der Abmahnung und die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens zu erstatten? Und wenn ja, in welcher Höhe? Hiermit hatte sich das LG Bochum zu befassen. Die Einzelheiten:



"hat die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 durch die Vorsitzende Richterin (...) für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 27.08.2009 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

 


Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet worden ist.

Tatbestand:
Auf Antrag der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung vom 14.11.2008 -14 O 215/08 Landgericht Bochum- der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Auto-Tuning- & -Styling- teilen mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform eBay diverse Klauseln zu verwenden. Auf den Widerspruch der Beklagten hin wurde diese einstweilige Verfügung durch Urteil vom 15.01.2009 bestätigt. Nach Rücknahme der Berufung im Termin vom 21.07.2009 vor dem Oberlandesgericht Hamm ist diese Entscheidung rechtskräftig.

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Abmahnung und die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens erstattet. Insoweit hatte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2008 (Bl. 6 ff. d. A.) abgemahnt und mit Schreiben vom 12.03.2009 (Bl. 15 ff. d. A.) die Abgabe einer Abschlusserklärung gefordert. Diese Abschlusserklärung gab die Beklagte schließlich im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm am 21.07.2009 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, die beiden Beträge stünden ihr zu. Der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren sei auf 20.000,00 EUR festgesetzt worden -insoweit unstreitig-, auf dieser Basis ergebe sich für die Abmahnung ein Betrag von 839,80 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR. Für die Forderung des Abschlussschreibens sei ein Betrag von 1.005,40 EUR angefallen, basierend auf einem Hauptsachestreitwert von 30 000,00 EUR.

Durch Versäumnisurteil der Kammer vom 27.08.2009 ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Kosten für das Abmahnschreiben und die Forderung des Abschlussschreibens verurteilt worden, hiergegen richtet sich der Einspruch der Beklagten, so dass die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 27.08.2009 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 27.08.2009 aufzuheben, soweit es die Forderung in Höhe von 323,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale übersteigt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage im Wesentlichen nicht begründet sei. Im Hinblick auf das Abmahnschreiben ist sie der Auffassung, dass lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr angemessen und ausreichend sei, da die Klägerin regelmäßig gleichgelagerte Fälle abmahnen lasse, zudem sei eine 0,5 Geschäftsgebühr entsprechend den Anrechnungsvorschriften gemäß Vorbemerkung
§ 3 Abs. 4 VV RVG als erstattungsfähig anzusehen, so dass lediglich 323,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale angemessen seien. Im Hinblick auf das Abschlussschreiben sei ebenfalls die Hälfte der Gebühr anzurechnen. Zudem sei das Schreiben vom 12.03.2009 nicht mehr kausal für die in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2009 abgegebene Abschlusserklärung. Weiter erscheine die Geltendmachung einer besonderen Gebühr für das Abschlussschreiben fraglich. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm -4 U 1/07- in dem darauf hingewiesen werde, dass sowohl mit der Abmahnung als auch mit dem Abschlussschreiben nicht eine vorläufige Sicherung des Unterlassungsanspruchs beschrieben werde, sondern dessen endgültige Feststellung. Die Beklagte ist der Ansicht, deshalb handele es sich um gleichartige Tätigkeiten. Die Beklagte rügt, dass das Abschlussschreiben nicht an sie selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Zudem sei der angesetzte Streitwert zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidunqsqründe:
Die Klage war begründet, so dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 27.08.2009 in voller Höhe aufrecht zu erhalten war.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 1.865,20 EUR wegen der erfolgten Abmahnung sowie der Forderung des Abschlussschreibens.

Im Hinblick auf die Abmahnung der Klägerin vom 30.10.2008 besteht ein Anspruch in Höhe von 859,80 EUR. Unstreitig war die Abmahnung berechtigt, so dass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß
§ 12 Abs. 1 UWG besteht. Der zugrunde gelegte Streitwert aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist ebenfalls nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen. Selbst wenn die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter häufiger Abmahnungen aussprechen, so bedarf doch jeder Einzelfall der gesonderten Prüfung. Der Klägerin ist es im Übrigen unbenommen, ihre Abmahnkosten in voller Höhe einzuklagen. Ob eine Anrechnung ggfs. stattzufinden hat, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

Im Hinblick auf das Abschlussschreiben steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 1.005,80 EUR zu. Auch hier ist eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. Dabei ist der angesetzte Streitwert von 30.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein Streitwert von 20.000,00 EUR festgesetzt worden, die Kosten für das begehrte Abschlussschreiben errechnen sich nach dem Hauptsachestreitwert, weil dies der endgültigen Beendigung des Rechtsstreits und der Feststellung des Anspruchs dient. Der Einwand, dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben der endgültigen Feststellung dienen, so dass nicht beide Kosten geltend gemacht werden können, ist in einem Fall wie dem vorliegenden unzutreffend, in dem das Abmahnschreiben gerade nicht zu einer endgültigen Beendigung der Streitigkeiten geführt hat. Dass die Klägerin die Aufforderung zur Abgabe des Abschlussschreibens dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugesandt hat, ist nicht zu beanstanden, da dieser sich für die Beklagte im Verfahren legitimiert hat. Es hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten freigestanden, das Schreiben bei fehlender Bevollmächtigung zurückzuweisen. Dass die Beklagte auf das Schreiben vom 12.03.2009 nicht umgehend die Abschlusserklärung abgab, sondern erst im Termin der Hauptverhandlung vom 21.07.2009, führt nicht dazu, dass die Forderung nach Abgabe des Abschlussschreibens unbegründet gewesen wäre. Denn die Klägerin hat nicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Forderung nach Abgabe der Abschlusserklärung nicht weiter verfolgt, da zwischenzeitlich die Berufung eingelegt worden war, so dass das Berufungsverfahren erst durchgeführt werden musste. Von daher ist das Verhalten der Klägerin in keiner Weise zu beanstanden.

Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus
§ 91 ZPO zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 709 ZPO."

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