Ed hardy Abmahnung - AG Frankfurt vom 11.04.2008 - Az.: 31 C 2456/07 - 16

Abmahnung Filesharing
25.09.20081726 Mal gelesen

Das AG Frankfurt hat in einem Urteil vom 11.04.2008 (AZ 31 C 2456/07 - 16) entschieden, dass bei dem Verkauf eines Plagiats eines Ed Hardy Artikels ein Streitwert von EUR 50.000 sowie eine 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung) angemessen ist.

Diese Entscheidung ist nach meiner Meinung äußerst bedenklich, ein soclher Streitwert mag das Interesse des Rechteinhabers, das keine Plagiate seiner T-Shirts vertrieben werden, widerspiegeln, ist aber großen Teilen der Bevölkerung nicht zu vermitteln. Schließlich soll mit der Abmahnung auch Rechtsfrieden erreicht werden, also die Auseinandersetzung vor Gericht verhindert werden. Dazu gehört dann aber, dass die Abgemahnten auch die Möglichkeit haben müssen, die Abmahngebühr zu bezahlen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Abmahngebühren in Höhe eines durchschnittlichen Netto-Monatslohns gefordert werden.

Glücklicherweise teilen nicht alle Entscheidungen die Auffassung, dass solche Streitwerte angemessen sind. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder selbst abgemahnt wurden, stehe ich Ihnen zur Verfügung.