adebio macht Forderungen der anticopy GmbH geltend (Inkasso)

adebio aus Bremen macht Forderungen der anticopy GmbH geltend (Inkasso)
02.02.2015630 Mal gelesen
„Uns ist bewusst, dass Sie sicherlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation stecken, warum auch sonst sollten Sie die Rechnung nicht zahlen.”

Schreiben der adebio Forderungsmanagement GmbH aus Bremen im Auftrag der anticopy GmbH wegen der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern in Online-Verkaufsangeboten

Vor kurzem wurde berichtet, dass es Zahlungsaufforderungen der anticopy GmbH wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder gäbe. In dem Artikel wurde erwähnt, dass die Geltendmachung der Forderung von der anticopy GmbH, da keine Zahlung erfolgte, an die adebio Forderungsmanagement GmbH abgegeben wurde.

Das Inkassounternehmen fordert zunächst den zuvor von der anticopy GmbH geforderten Betrag (Schadensersatz für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung) zuzüglich Mahnauslagen, Verzugszinsen, einer Inkassogebühr, einer Auslagenpauschale sowie der Gebühr für eine Daten- und Bonitätsprüfung. Der ursprünglich geforderte Betrag erhöht sich. Zur Zahlung wird eine Frist von zehn Tagen gesetzt.
Für den Fall, dass nicht innerhalb der Frist gezahlt wird, heißt es in dem Schreiben:

„Sollte bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Zahlung erfolgt sein, werden wir weitere Maßnahmen gegen Sie einleiten, was mit erheblichen Kosten und Unannehmlichkeiten für Sie verbunden ist.”

Drohung mit Auskunftei-Eintragung

Was kurze Zeit nach Ablauf der Frist dann tatsächlich folgt, ist eine weitere Zahlungsaufforderung, in welcher unter anderem zu lesen ist:

„Gem. § 33 Bundesdatenschutzgesetz sind wir zudem gesetzlich verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass wir uns bei weiterer unbegründeter Nichtzahlung vorbehalten, sämtliche weitere Maßnahmen gegen Sie an die mit uns verbundenen Auskunfteien zu übermitteln.(…) Diese Negativeinträge bringen für Sie natürlich erhebliche Nachteile mit sich.”

Auskunfteien sind privatwirtschaftlich geführte Unternehmen, welche Daten über Privatpersonen und Unternehmen sammeln, um diese dann anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. In der Regel dienen die von den Auskunfteien gespeicherten Daten dazu, Bonitätsprüfungen bezüglich potentieller Vertragspartner durchzuführen, bevor ein Vertrag mit diesen geschlossen wird.

Die wohl bekannteste Auskunftei ist die SCHUFA Holding AG.

Die Angst vor einer SCHUFA-Eintragung und daraus möglicherweise resultierenden Problemen, wird häufig von Inkassounternehmen genutzt, um Zahlungsunwillige zur Zahlung zu bewegen.

Unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung von Daten über Forderungen an eine Auskunftei tatsächlich zulässig ist, regelt seit dem Jahr 2010 das Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich in § 28a BDSG.
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Sofern die geltend gemachte Forderung schnellstmöglich bestritten und als unberechtigt zurückgewiesen wird, ist eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA oder ähnliche Auskunfteien demnach nicht zulässig und dadurch lediglich als leere Drohung zu sehen.
Wird auf eine Zahlungsaufforderung jedoch nicht reagiert und somit die Forderung auch nicht bestritten, muss mit einer SCHUFA-Eintragung gerechnet werden, selbst wenn die Forderung tatsächlich unberechtigt ist.

In dieser Sache kündigte die adebio Forderungsmanagement GmbH die Datenübermittlung an die Auskunfteien an, nachdem die Forderung zuvor ausdrücklich als unberechtigt zurückgewiesen worden war.

Vergleichsangebote

Dass der adebio Forderungsmanagement GmbH anscheinend, trotz der wiederholten Ankündigung „weiterer Maßnahmen”, nicht an einer gerichtlichen Durchsetzung des behaupteten Anspruches gelegen ist, zeigen auch die weiteren Schreiben.

Zunächst wird um ein persönliches Gespräch gebeten und zu diesem Zweck die Vereinbarung eines Termins mit dem Außendienst der adebio Forderungsmanagement GmbH erbeten um diesem dadurch „vergebliche Anfahrten zu ersparen”.

Nach der erneuten Drohung mit einem Mahnverfahren, wird dann im folgenden Schreiben ein teilweiser Forderungsverzicht und Ratenzahlung in Aussicht gestellt. Hierzu heißt es:

„Uns ist bewusst, dass Sie sicherlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation stecken, warum auch sonst sollten Sie die Rechnung nicht zahlen.”

Erfolgt auch auf dieses Schreiben keine Reaktion, so wird tatsächlich im nächsten Schreiben ein Vergleichsangebot unterbreitet, bei welchem eine Erledigung der Sache nach Zahlung eines ca. 30% geringeren Betrages in Aussicht gestellt wird. Im darauf folgenden Schreiben wird das Vergleichsangebot dann um die Möglichkeit der Ratenzahlung erweitert.
Was als nächstes kommt bleibt abzuwarten.

Empfehlung

Wer eine Zahlungsaufforderung der adebio Forderungsmanagement GmbH über eine unberechtigte Forderung erhält, sollte zunächst die geltend gemachte Forderung der adebio Forderungsmanagement GmbH gegenüber bestreiten und als unberechtigt zurückweisen. Diese Erklärung sollte unbedingt als Einwurfeinschreiben versandt werden, damit sich der Zugang des Schreibens später auch nachweisen lässt.
Falls Mitarbeiter des Außendienstes des Inkassounternehmens unangekündigt vor der Haustür stehen, sollten diese unter Hinweis auf das Hausrecht aufgefordert werden, das Grundstück zu verlassen und weitere Besuche zu unterlassen.

Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung der adebio Forderungsmanagement GmbH erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431/3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.