Frommer Legal Abmahnung - Was tun? So reagieren Sie richtig!

Waldorf Frommer Abmahnung mit € 815,00 Forderung - Was tun? So reagieren Sie richtig!
31.01.2015351 Mal gelesen
Auf eine Frommer Legal Abmahnung sollten Sie immer reagieren.

Bei diesen Abmahnungen vertreten Frommer Legal  namhafte Rechteinhaber wie z. B. Universum Film GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH, Constantin Film Verleih GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH und die Studiocanal GmbH. Wegen des angeblichen Anbietens von Filmen fordern die Rechteinhaber die sofortige Unterlassung. Zur Sicherung dieses Versprechens sollen die Abgemahnten einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) eingehen

Betroffene können in den meisten Fällen davon ausgehen, dass tatsächlich jemand den Film über seinen Internetanschluss angeboten hat. Anfang 2015 werden Abmahnungen verschickt wegen Filmen wie 300: Rise of an Empire, Can a Song Save Your Life?, Das Schicksal ist ein mieser Verräter, Der Hobbit: Eine unerwartete Reise, Der Hobbit: Smaugs Einöde, Die Bestimmung – Divergent, Die Schadenfreundinnen, Die Tribute von Panem – Catching Fire, Die Tribute von Panem – Mockingjay Teil 1, Edge of Tomorrow, Fack ju Göthe, Für immer Single?, Godzilla, Grand Budapest Hotel, Homesman, I Origins – Im Auge des Ursprungs, Kill the Boss 2, Madame Mallory und der Duft von Curry, Mädelsabend, Maze Runner – Die Auserwählten im Labyrinth, Need for Speed, Nightcrawler, Nymphomaniac 2, Planet der Affen – Revolution, Ruhet in Frieden – A Walk Among the Tombstones, X-Men: Zukunft ist Vergangenheit.

Oft haftet der Anschlussinhaber überhaupt nicht!

Fraglich und unbedingt zu prüfen ist allerdings, ob der Abgemahnte hierfür nicht verantwortlich ist, wenn er nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung war. In vielen Fällen entfallen sowohl Täterhaftung als auch Störerhaftung mit der Folge, dass der Anschlussinhaber überhaupt keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben muss. Auch fällt dann die Zahlungsverpflichtung selbstverständlich weg.

Was tun bei einer Täterhaftung?

Selbst dann, wenn er Täter war, sollte der Anschlussinhaber nur eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung abgeben. Ob man als Täter etwas an Frommer Legal bezahlen sollte, bleibt der Risikobereitschaft des Einzelnen überlassen. Jedenfalls zeigt die Statistik und die Erfahrung der letzten Jahre, dass ein ganz erheblicher Teil der Frommer Legal Abmahnungen alleine aufgrund der Masse nicht gerichtlich weiterverfolgt werden kann.

Was tun bei einer Störerhaftung?

Störerhaftung bedeutet, dass jemand anders den Film angeboten hat und der Anschlussinhaber hierbei Pflichten verletzt hat. Z. B. muss er minderjährigen Kindern die Nutzung von Internettauschbörsen verboten haben. Hat er dies nicht, haftet er als Störer. Anders hat der Bundesgerichtshof bei volljährigen Familienmitgliedern entschieden. Hier existieren meist überhaupt keine Pflichten, die verletzt werden konnte, so dass der Anschlussinhaber hier nicht haftet.

Greift eine Störerhaftung, empfiehlt sich eine modifizierte Unterlassungserklärung. Ob man gleichzeitig die dann geschuldeten Anwaltskosten von € 215,00 bezahlt, bleibt dem Einzelnen überlassen.

Was tun, wenn man nicht haftet?

Nichts unterschreiben, nichts bezahlen muss der Grundsatz idealer Weise hier heißen.

Ist der Abgemahnte weder als Täter, noch als Störer verantwortlich, sollte er tunlichst keine modifizierte, also veränderte, Unterlassungserklärung abgeben. Modifizierte Unterlassungserklärung ist ein Schlagwort, das man im Internet oft liest und von vielen Anwälten gerne als Heilmittel genannt wird. Tatsächlich ist die beigefügte Unterlassungserklärung der Frommer Legal-Anwälte schon derartig eng gefasst, dass man hieran überhaupt nichts modifizieren kann oder muss, was einem Vorteile bringen könnte. Keine Unterlassungserklärung ist ein Schuldeingeständnis, so der Bundesgerichtshof.

Stattdessen erfüllt die modifizierte Unterlassungserklärung den Hauptanspruch der Abmahnung Frommer Legal, nämlich den Unterlassungsanspruch, und mündet in einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag. Somit besteht lebenslang die Gefahr, dass man eine Vertragsstrafe zahlen muss, sollte es aus irgendeinem Grund dazu kommen, dass nochmals der Film öffentlich zugänglich gemacht wird, muss der Abmahnte mindestens € 5.000,00 (Vertragsstrafe) bezahlen.

Kostenlose Erstberatung bei Frommer Legal Abmahnung 

Um die Frage zu klären, ob der Anschlussinhaber für den Upload der Filme haftbar ist, können Sie einen erfahrenen Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch unter 07171 18 68 66 täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 (auch am Wochenende!) erreichen oder das Kontaktformular für Frommer Legal Abmahnung nutzen.

Ich biete eine unkomplizierte bundesweite Vertretung sowie faire Pauschalpreise.

Mein Ziel ist es, wenn möglich, keine lebenslang bindende Unterlassungserklärung abzugeben. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Ihr Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon: 07171 - 18 68 66

Mail: info@abmahnungs-abwehr.de
Web: www.abmahnungs-abwehr.de

Erfahrung aus über 17.000 Filesharing-Abmahnungen.