Weitere Abmahnung der Kanzlei FAREDS wegen "Almost Famous”

Weitere Abmahnung der Kanzlei FAREDS im Auftrag der Malibu Media LLC. wegen des Films “Almost Famous”
31.10.2013215 Mal gelesen
Die Anwaltskanzlei FAREDS mahnt Anschlussinhaber nun auch im Auftrage der Malibu Media LLC. u.a. wegen des vorgenannten Filmwerks ab.

Abmahnungen der Anwaltskanzlei FAREDS aus Hamburg im Auftrag der Malibu Media LLC. wegen des Films Almost Famous.

Die Anwaltskanzlei FAREDS mahnt Anschlussinhaber nun auch im Auftrage der Malibu Media LLC. u.a. wegen des vorgenannten Filmwerks ab. Die Rechteinhaberin wurde zunächst noch von der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) vertreten. Die Kanzlei FAREDS fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Auch nach Inkrafttreten des “Anti-Abzocke-Gesetzes” verlangt die Kanzlei FAREDS die Zahlung eines Gesamtbetrages, wobei sie geforderten Beträge im Einzelnen näher aufschlüsselt (Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten inkl. einer Telekommunikationspauschale).

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Kanzlei FAREDS vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Malibu Media LLC.. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das Ermessen der Nutzungsrechtsinhaber gestellt wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.