Abmahnung Wettbewerbsrecht: Besteht eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung?

Abmahnung Wettbewerbsrecht: Besteht eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung?
07.11.2012433 Mal gelesen
Muss zwingend bei einem Wettbewerbsverstoß vorher abgemahnt werden? Kann sofort eine einstweilige Verfügung beantragt werden?

Im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ergeben sich zahlreiche Fragen. Eine davon lautet, ob eigentlich eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung besteht.

Die Antwort lautet eindeutig "NEIN!"

In § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG verwendet der Gesetzgeber ausdrücklich den Begriff "sollen". Eine Pflicht besteht nicht.

Viele Händler verwenden z.B. nachfolgende Klauseln: 

"Sollten Sie Ansprüche jeglicher Art in urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Angelegenheiten geltend machen wollen, so bitten wir Sie zur Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten, Abmahnungen und den daraus entstehenden Kosten, uns umgehend per Fax oder Mail zu kontaktieren. Wir sagen bereits hier verbindlich Abhilfe zu, so dass eine eventuelle Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Eine dennoch ergehende Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme würden wir wegen Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht zurückweisen. In diesem Sinne werden wir unnötige bzw. unberechtigte Abmahnungen und Folgemaßnahmen mit einer negativen Feststellungsklage beantworten."

Kostenpflichtige Abmahnungen eines Mitbewerbers kann man auf diese Weise  nicht verhindern. Die Wiederholungsgefahr wird bei einem begangenen Wettbewerbsverstoß stets vermutet und kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die Wiederholungsgefahr kann niemals ausgeschlossen werden.

Im Falle eines Wettbewerbsverstoßes kann der verletzte Mitbewerber auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. So kann sichergestellt werden, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich korrekt geltend gemacht werden.

Auch die Kosten der Abmahnung muss der Verletzer im Falle einer berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 2 UWG im vollen Umfang erstatten. Im Übrigen sind auch die Kosten eines Testkaufes erstattungsfähig. Der Verletzer kann einen Mitbewerber jedenfalls nicht wirksam einseitig verpflichten, keinen Anwalt in Anspruch zu nehmen.


Weitere Informationen erhalten Sie auch auf folgenden Seiten:

Informationsportal Abmahnung: www.abmahnung.de

Hilfe bei einer Abmahnung: www.abmahnspezialist.de

Schutz vor einer Abmahnung: www.shopsicherheit.de