Beweislast Zugang einer Abmahnung Urheberrechtsverletzung / Download / Filesharing

Beweislast Zugang einer Abmahnung Urheberrechtsverletzung / Download / Filesharing
18.10.20121778 Mal gelesen
Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung kam nur per einfacher Post. Passiert etwas, wenn Sie den Brief einfach wegwerfen?

Wir warnen dringend davor, ein Abmahnungsschreiben einfach zu ignorieren oder sogar wegzuwerfen. Viele Betroffene meinen, dass Ihnen der Abmahner ja gar nicht beweisen könne, dass die Abmahnung auch bei Ihnen ankam, weil der Brief nur mit normaler Post kam (kein Einschreiben, keine förmliche Zustellung). Aber wie sieht es mit der Beweislast wirklich aus?

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 entschieden, dass der Versender einer Abmahnung lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang beim Abgemahnten beweisen muss. Das Transportrisiko trägt jedoch der Abmahnende. Der Abgemahnte muss jedoch ggf. darlegen und beweisen, dass er die Abmahnung nicht bekommen hat. Dies dürfte in der Praxis häufig schwierig sein.

Eine Abmahnung  wegen Urheberrechtsverletzung sollten Sie daher in jedem Falle ernst nehmen. Wichtig ist, dass Sie sich richtig verhalten und keine Experimente mit der Abmahnung machen.

Ihr Abmahner könnte sonst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (einstweilige Verfügung, Klage). 

Im Falle eines Abmahnungsschreiben sollten Sie Folgendes beachten:

Bitte bleiben Sie ruhig und halten Sie die gesetzten Fristen ein. Den Abmahner bzw. die abmahnende Kanzlei rufen Sie NICHT an.

Schicken Sie uns Ihre Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an info@kanzlei-gerstel.de oder Fax an 02571 - 921 8999. Wir prüfen Ihre Filesharing Abmahnung zunächst kostenlos für Sie und rufen Sie gleich im Anschluss an, um Ihnen seine Einschätzung dazu mitzuteilen. Dadurch entstehen Ihnen noch keinerlei Kosten. Das erste Gespräch dient Ihrer Ersteinschätzung und ist völlig kostenlos für Sie. Nach dem geführten Gespräch wissen Sie, was jetzt mit der Abmahnung zu tun ist. Selbstverständlich nennen wir Ihnen auch unser Beratungshonorar im Falle einer Vertretung. In den meisten Abmahnfällen vereinbaren wir ein pauschales Honorar mit Ihnen. Die anfallenden Kosten stehen daher von Anfang an fest. Weitere Kosten, als die Ihnen genannten, entstehen nicht. Wir klären Sie stets über die anfallenden Kosten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten oder nicht.

Wir haben Erfahrung aus über 5.000 Beratungen in Sachen Abmahnungen.

Die Kanzlei Gerstel ist eine Fachanwaltskanzlei, speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Weitere Informationen zur Abmahnung Urheberrechtsverletzung finden Sie unter www.abmahnspezialist.de