Die Abmahnung auf Erfolgsbasis als Geschäftsmodell - Rechtsmissbrauch?

Abmahnung Filesharing
02.08.2012638 Mal gelesen
Hat der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit der Abmahnung auf Erfolgsbasis beauftragt? Werden etwa auch Gebühren geteilt? Hat der Anwalt den Auftraggeber vom Kostenrisiko freigestellt?

Eine Abmahnung hat immer etwas Negatives an sich. Im Geschäftsleben gehören Sie jedoch zur Tagesordnung. Schnell wird in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, Rechtsanwalt und Auftraggeber würden die Einnahmen teilen.

"Das geht doch nicht mit rechten Dingen zu. Alles reine Abzocke!" sagen Betroffene.

Wir haben uns mit eingangs gestellten Fragen intensiv beschäftigt und beantworten diese gern für Sie.

Die Antworten finden Sie hier.

Von einem Missbrauch im Sinne § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahners bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Abmahners sein.

Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen.

Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Nach dem letzten Halbsatz des § 8 IV UWG, der mit "insbesondere" beginnt, ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 4.12). Geht es andererseits dem Abmahner hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs, genügt es für die Begründung des Missbrauchstatbestands nicht, wenn auch sachfremde Motivationen, ohne vorherrschend zu sein, bei der Anspruchsverfolgung eine Rolle spielen (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden.

Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Sollte jedoch ein Rechtsanwalt tatsächlich auf Erfolgsbasis Abmahnungen aussprechen, dann liegt definitiv Rechtsmissbrauch vor. Allerdings wäre dies auch zu beweisen, was häufig schwierig ist.

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Ihr Team der Kanzlei Gerstel