Abmahnung Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel

Abmahnung Filesharing
11.04.2012653 Mal gelesen
Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel erhalten?

Abmahnung Hans-Dieter Henkel

Seit einiger Zeit mahnt nun auch Hans-Dieter Henkel die Urheberrechtsverletzung in sogenannten Filesharingbörsen ab. Dem Betroffenen wird in dem Schreiben vorgeworfen, einen Film in einem Peer-to-Peer Netzwerk unerlaubt Dritten zum Download angeboten zu haben. Dieser Beitrag geht näher auf die aktuelle Hans-Dieter Henkel Abmahnung ein. Trotzdem auf der ersten Seite "Fachanwalt für Strafrecht" steht, hat die Angelegenheit ersteinmal keine strafrechtlichen Konsequenzen. Mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung befinden sich Betroffene vorerst in einem zivilrechtlichen Bereich. Sie müssen in der Regel nicht damit rechnen, dass eine Verurteilung, eine Ermittlung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, oder ähnliches folgt. In der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung geht es zuallererst einmal darum, sich in der Angelegenheit zu einigen.

Ähnlich mit einem Vertrag, der letztendlich geschlossen wird, versuchen beide Seiten ihre Interessen optimal zu vertreten. Mit der Abmahnung wurde von der Gegenseite nun das erste Angebot gemacht. Für den Rechteinhaber des jeweiligen Erotikfilmes fordert die Kanzlei die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 650,00 Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im weiteren wird die Abmahnung Seite für Seite erklärt:

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Auf der ersten Seite wird beschrieben, um welchen Film es sich handelt und was der konkrete Tatvorwurf ist. Es heisst in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung: "Illegaler Donwload / Upload des Hardcore-Pornofilms: XYZ [...]" Weiter wir der Rechteinhaber des Filmes benannt. Die Kanzlei geht nicht in eigenem Interesse vor. Es gibt immer den Rechteinhaber eines Filmes, der gegen den Urheberrechtsverletzer vorgeht. Es wird auch angegeben, ab wann der Film im Handel erhältich war. Dieses spielt in sofern eine Rolle, dass normalerweise nur Filme abgemahnt werden, die innerhalb eines gewissen Zeitraumes veröffentlicht wurden. Somit werden nur aktuelle Veröffentlichungen abgemahnt.

Im ganzen Namen-Wirr-Warr taucht nun das Unternehmen Copyright Guard Group Inc. auf. Diese Firma hat sich auf die Verfolgung von Rechtsverletzungen in Filesharingbörsen spezialisiert. Die Mitarbeite loggen sich in BitTorrent Netzwerke ein und zeichnen auf, über welchen Internetanschluss welches Werk zum Download angeboten wird. Hierbei wird natürlich immer nur nach dem gerade im Auftrag befindlichen Werk gesucht. Bei der Ermittlung werden immer wieder Fehler gemacht. Diese jedoch zu beweisen ist nahezu unmöglich. Daher sollte das Ermittlungsergebnis nur von einem Anwalt hinterfragt und geprüft werden. Für den Laien und Empfänger einer Hans-Dieter Henkel Abmahnung ist dieses nur schwer möglich. Anhand der gesammelten Daten wird beio dem jeweiligen Gericht über die beauftragte Kanzlei ein Beschluss erwirkt, der es dem Internetprovider gestattet, die Adressdaten des Betroffenen herauszugeben. Was nun folgt liegt wenige Tage später im Briefkasten: Die Abmahnung.

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Auf der zweiten Seite der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung wird aufgezeigt, an welchem Tag und zu welche Uhrzeit das bessagte Werk zum Download angeboten wurde. Diese Daten sind für die eigene Ermittlungsarbeit sehr wertvoll. Nicht immer ist der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzere. Daher kann er anhand der Daten überprüfen, wer zu dem besagten Zeitpunkt Zugang zu dem Internetanschluss hatte. In manchen Fällen ist es auch ein unbefugter Zugriff auf das Netzwerk. Gerade dann, wenn der Empfänger der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung sicher ist, dass über seinen Internetanschluss keine Rechtsverletzung begangen wurde, muss das Schreiben geprüft werden.

Im weiteren Verlauf der Hans-Dieter Henkel Abmahnung konzentriert sich der Verfasser erneut auf den Hinweis, dass sich der Abgemahnte strafbar gemacht habe und dass eine Freiheitsstrafe folgen könnte. Betroffene können sich sicher sein, dass in der Regel keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen folgen. Vielmehr geht es in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung um die zivilrechtlichen Ansprüche. Es wird verlangt, die rechtswidrig erlangten Kopien des Filmes zu vernichten, die Veröffentlichung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungs- Verpflichtungserklärung abzugeben. Abgemahnte sollten sich nicht davon irritieren lassen, dass es in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung heisst:" Names und in Vollmacht meiner Mandantschaft habe ich Sie daher aufzufordern, die beigefügte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung zu unterschreiben [...]" Betroffene haben immer die Möglichkeit, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben. Vorschnell und ungeprüft sollte niemals ein von der Gegenseite verfasstes Schriftstück unterschrieben werden. Eine Unterlassungserklärung ist eine Leben lang gültig. In der Regel ist es so, dass es häufig einer Neuformulierung bedarf. Die in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung mitgeschickte Unterlassungserkllärung ist lediglich ein Vorschlag.  

Natürlich muss solch eine Erklärung bestimmte Mindestbedingungen erfüllen, um wirksam zu sein. Der Gesetzgeber hat hier einen Rahmen vorgegeben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verweigerung, die Unterlassungserkllärung abzugeben weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann. Wenn eine Rechtsverletzung wirklich stattgefunden hat, und nach einem Gespräch mit einem Anwalt herausgearbeitet wurde, dass als Reaktion auf die  Hans-Dieter Henkel Abmahnung eine Unterlassungserkllärung abgegeben werden muss, dann sollte der Forderung auch nachgekommen werden. Die Abmahnung ignorieren ist keine Lösung.

Auf der zweiten Seite der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung wird auch der Abgabetermin für die Unterlassungserklärung genannt. Betroffene sollten dieses Datum notieren und in jedem Fall auch einhalten. Ein fruchtloses Verstreichen der Frist kann zu weiteren Konsequenzen wie z.B. einer einstweiligen Verfügung, einem Mahnverfahren oder weiterem führen.

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Auf der dritten Seite geht es um die Zahlen. Gegenstandswert 50.000 Euro, Ermittlungskosten 300,00 Euro, Rechtsanwaltskosten 1379,80 Euro - wie soll der Laie hier durchsteigen. Letzendlich steht eine Forderung in Höhe von 650,00 Euro in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung. Ob diese Geldsumme angemessen ist, das lässt sich nicht pauschal beantworten. Hier muss einzelfallabhängign entschieden werden. Grundlegend kann gesagt werden, dass die in Abmahnungen geforderten Beträge oft zu hoch angesetzt sind. Bei einer näheren Prüfung wird oft deutlich, dass eine Reduzierung möglich ist. Dann geht es in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung weiter, dass sich die Mandantschaft vorbehalte, Strafanzeige zu erstatten. Der Abmahnung ist noch eine bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.

Bei näherer Betrachtung der in der  Hans-Dieter Henkel Abmahnung mitgeschickten Erklärung wird deutlich, dass es hier in jedem Fall Optimierungsbedarf gibt, der so umfassend ist, dass eine Neuformulierung wohl nicht ausbleiben wird. Vorschnelle und ungeprüft sollte - wie bereits erklärt - nichts unterschrieben werden.


Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Hans- Dieter Henkel Abmahnung erhalten haben.  Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund, wir sind  6 Tage die Woche unter der Rufnummer 040 411 88 15 70 für Rückfragen erreichbar. Sie erreichen uns

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Das erste telefonische Gespräch, in dem wir Kosten und Risiken mit Ihnen besprechen, ist für Sie kostenlos. Dieses Gespräch wird ihnen regelmäßig aber schon helfen, die ganze Angelegenheit deutlich ruhiger zu sehen. Falls Sie sich danach von uns vertreten lassen wollen, vertrauen Sie auf unsere schnellen Reaktionszeiten. Im Notfall können wir in wenigen Stunden reagieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Ihr Dr. Alexander Wachs