Abmahnung d. Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte i.A. der Beate Uhse Licensing B.V.– 1 Film = 1.298,00 EUR, !

Abmahnung Filesharing
26.03.2012556 Mal gelesen
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörsen: Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der Beate Uhse Licensing B.V.. Neue Schreiben vom 20.03.2012. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine pauschale Zahlung von 1298,00 EUR verlangt.

Abmahnung d. Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der Beate Uhse Licensing B.V.- 1 Film = 1.298,00 EUR, !

Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte gehen weiterhin im Auftrag diverser Rechteinhaber der Erotikindustrie  gegen Internetanschlussinhaber vor. In den neuen Abmahnungen, unter anderem vom 20.03.2012, vertreten die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte die Firma Beate Uhse Licensing B.V.

In den neuen Abmahnungen wird dem Internetanschlussinhaber vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der in der Abmahnung  bezeichneten Erotikfilm wie z.B. "POV NO.12"   anderen Nutzern verfügbar gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, als Muster hierzu wird auf die Anlage in dem Abmahnschreiben verwiesen. abzugeben und eine nicht näher begründete pauschale Zahlung von 1298,00 EUR zur Abgeltung der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu leisten.

Kommentar:

  • Bei der ´Prüfung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, spielt auch eine Rolle, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt worden ist und ob das Beweismaterial ausreicht, um  festzustellen dass über den Anschluss tatsächlich eine Verfügbarmachung des Films mittels Download über ein Tauschbörsenprogramm erfolgt ist.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Die geltend gemacht Forderung ist rechtlich angreifbar, zumal  in der Rechtsprechung derzeit die Tendenz erkennbar ist, die meist hohen Abmahnkosten über eine Streitwertreduzierung zu senken. Ohnehin kommt nur bei einer Haftung des Anschlussinhabers überhaupt eine Kostenerstattung in Frage. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist nicht nachvollziehbar und wäre auch nur begründet, wenn der Anschlussinhaber selbst Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist. Dies wird aber in vielen Fällen nicht der Fall sein, wenn Dritte den Download bewirkt haben. Dann käme überhaupt nur eine Störerhaftung in Frage, aufgrund derer lediglich Abmahnkosten zu erstatten wären, die aber bei weitem nicht die geltend gemacht pauschale Forderung erreichen. Ob der Anschlussinhaber  als Störer haftbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss in anderer Sache (es ging dort nicht um einen Erotikfilm, sondern um eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag eines renommierten Rechteinhabers) vor kurzem darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war.  Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11)
  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ob die nach dem Streitwert errechneten Abmahnkosten allerdings die von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk geltend gemachte Summe erreicht, ist kaum vorstellbar.
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung  des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind.
 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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