Abmahnung im Jahr 2012: Rasch Rechtsanwälte - Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen der Warner Music Group: MTV Unplugged -Udo Lindenberg

Abmahnung Filesharing
12.01.20121412 Mal gelesen
Abmahnung Rasch Rechtsanwälte im Jahr 2012: Neue Schreiben vom 10.01.2012 - Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen der Warner Music Group: MTV Unplugged – Live aus dem Hotel Atlantic – Udo Lindenberg- Pauschalzahlung 1200 EUR und Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Neue Abmahnungen auch im Jahr 2012:

Rasch Rechtsanwälte gehen im Auftrag der  Germany Holding GmbH auch im neuen Jahr 2012 wegen "unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen in Tauschbörsen" gegen Internetanschlussinhaber vor. Über den Internetanschluss soll das Werk "MTV Unplugged - Live aus dem Hotel Atlantic - Udo Lindenberg-  im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen seien die in der Abmahnung genannten Tonaufnahmen und der ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Albums festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

IP-Nr

Datum / Uhrzeit

Dateiname

Datei-Hash

 Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des LG habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 1200,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.

 Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (so z.B. LG Köln, Urteil vom 11.05.2011, 28 O 763 / 10

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden, da diese sehr weit gefasst ist. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist zwar durchaus gegeben, da die Rechtsanwälte Rasch auch  weitere Rechteinhaber der Musikindustrie, wie z.B. Universal Music oder EMI Music vertreten. Wurden jedoch im selben Zeitraum mehrere Werke unter derselben IP-Adresse verfügbar gemacht, dürfte die Gefahr von Folgeabmahnungen jedoch begrenzt sein, da Rasch Rechtsanwälte meist in einem Schreiben dann mehrere Werke zum Gegenstand einer Abmahnung machen. Eine "Salami Taktik" besteht hier nicht.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung der Rechtsprechung im Hamburg und der bisher herrschenden Rechtsprechung zumindest bei Filmen und kompletten Musikalben nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms oder eines Musikalbums im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei, erst Recht nicht, wenn mehrere Zeiträume der Verfügbarmachung bestehen. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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