Illegales Tauschbörsenangebot: Abmahnung Waldorf Frommer für Universum Film GmbH: Ironclad = 956,00 EUR !

Abmahnung Filesharing
16.11.20111959 Mal gelesen
Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Universum Film GmbH: Abmahnung - "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss" - Ironclad (Film) - Unterlassungserklärung und pauschale Forderung von 956,00 €

Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München verschicken derzeit für Universum Film GmbH Abmahnungen bezüglich des Films Ironclad an Anschlussinhaber.

Neu ist, dass die Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte auf 5 Seiten gekürzt wurde. Bis vor kurzem enthielt die Abmahnung fast 20 Seiten, die mit vielen Textbausteinen versehen war. Viele Anschlussinhaber konnten so den Text garnicht verstehen und haben die Abmahnung auch nicht von vorne bis hinten gelesen.

Daher macht es durchaus Sinn, den Text auf das Wesentliche zu reduzieren. Allerdings ist die Berechtigung der Abmahnung nicht vom Umfang des Textes abhängig.

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der urheberrechtlich geschützte Film Ironclad in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Es handele sich hierbei um ein "illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss".

Folgende Daten werden genannt:

Dateiname

Rechteinhaber: Universum Film GmbH

Datum / Uhrzeit: z.b. 24.09.2011, 22:37:15 Uhr bis 24.09.2011, 22.41:27 Uhr

IP-Adresse

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert die der Abmahnung beigefügte auf den konkreten Titel bezogene Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 956,00 € zu leisten. Hiervon entfallen 506,00 € auf Anwaltskosten und 450,00 € auf Schadensersatz. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  gesetzt.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Neuerdings erhält der Betroffene Anschlussinhaber unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung eine telefonische Nachfrage durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Der Sinn dieser Nachfrage erschließt sich nicht, da die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung noch nicht abgelaufen ist und es daher keinen Grund für eine telefonische Nachfrage durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte gibt. Möglicherweise hat die Nachfrage den Sinn, bereits telefonisch eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Es kann daher nur davor gewarnt werden, telefonische Nachfragen zu beantworten. Waldorf Frommer sollte vielmehr mitgeteilt werden, dass sie eine schriftliche Antwort auf die Abmahnung erhalten werden.

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber oder durch denselben Rechtinhaber muss mit dem Mandanten erörtert werden, auch wenn bei den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte es in meiner Praxis noch nicht vorgekommen ist, dass derselbe Rechteinhaber (Universum Film GmbH) erneut einen weiteren Film zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht hat, der ggf. zeitlich später über eine Tauschbörse heruntergeladen und verfügbar gemacht wurde.

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte daher  nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen durch denselben Rechteinhaber rechtlich nicht verhindert werden können.
  • Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ggf. kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.

    Ist der Anschlussinhaber nicht zugleich der Täter bzw. Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung, kommt lediglich noch eine Haftung als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Frage, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden sind.

    Im Falle der Störerhaftung besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, sondern nur eine Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten. Eine Unterlassungserklärung muss sowohl im Falle der Täter / Teilnehmerhaftung als auch im Falle der Störerhaftung, freilich mit unterschiedlicher Formulierung, abgegeben werden.


Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.