Abmahnung Kornmeier & Partner für EMI Music Germany: „Snoop Dogg vs David Guetta / Sweat (Remix) mp3“: 450 EUR!

Abmahnung Filesharing
12.10.2011594 Mal gelesen
Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co KG. Die Tonaufnahme „Snoop Dogg vs David Guetta / Sweat (Remix) mp3“, die als einzelne mp3 nicht in einem Chartcontainer oder Musiksampler enthalten ist, wird zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht..

Abmahnung Kornmeier & Partner für EMI Music GmbH & Co KG wegen Urheberrechtsverletzung an: Snoop Dogg vs. David Guetta / Sweat (Remix) mp3 - 450,00 € pauschale Forderung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung:

Die einzelne mp3 Tonaufnahme "Snoop Dogg vs David Guetta / Sweat (Remix) mp3"  wird derzeit von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner im Auftrag der Rechteinhaber EMI Music GmbH & Co. KG zum Gegenstand einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bezüglich Filesharing gemacht.

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das obige urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme  "Snoop Dogg vs David Guetta / Sweat (Remix) mp3" in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Es handelt sich hierbei um eine mp3 Datei, die diesmal nicht in einem Sampler oder Chartcontainer enthalten war.

Folgende Daten werden genannt:

Datum und Uhrzeit

Dateiname

IP-Adresse

Hashwert

Benutzerkennung des Anschlussinhabers

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert die der Abmahnung beigefügte auf den konkreten Titel bezogene Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 450,- € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  von 14 Tagen gesetzt, die jedoch bei der Abmahnung Kornmeier & Partner noch angemessen ist

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber muss mit dem Mandanten erörtert werden, auch wenn es sich bei der Abmahnung nur um einen einzelnen mp3 titel handelt. Oftmals wurden über die IP-Adresse mehrere Downloads protokolliert und die Beweisdaten sind dann im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma   an diverse Rechteinhaber weitergegeben worden, die dann wiederum Abmahnungen für andere Tonaufnahmen verschicken. Es sind daher gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für anderen Musikstücke  zu unterbinden, wenn diese dem Anschlussinhaber bekannt sind.

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen durch denselben Rechteinhaber nicht verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, was nicht akzeptabel ist.

  • Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer einzelnen Tonaufnahme § 97a UrhG zur Anwendung kommen könnte, der die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € vorsieht.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht 

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Anmerkung:

Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhaber, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.