Abmahnung aus 2010: Waldorf Frommer i.A.d. Constantin Film Verleih GmbH: Altfälle werden weiter verfolgt!

Abmahnung Filesharing
10.10.2011874 Mal gelesen
Waldorf Frommer greift im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Abmahnung aus 2010 auf. Altfälle aus dem Jahr 2010 werden verfolgt. Anschlussinhaber erhalten Schreiben, diesmal mit verminderter Forderung. Reaktion ist notwendig - Ansonsten droht Mahnbescheid!

Abmahnung aus 2010: Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film GmbH - Altfälle werden weiterverfolgt - Mahnbescheid droht!

Derzeit greifen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film GmbH, Sony Music Entertainment Germany GmbH und anderen Verlagen Altfälle aus dem Jahr 2010 auf. Konkret geht es beispielhaft um eine Abmahnung für Constantin Film Verleih GmbH, die ein Anschlussinhaber mit Abmahnung vom 05.02.2010 erhalten hat. Auf diese Abmahnung hat der Anschlussinhaber selbst reagiert und den Rechtsanwälten Waldorf Frommer, damals noch unter Waldorf firmierend, eine modifizierte Unterlassungserklärung geschickt.

Mit Schreiben vom 28.07.2010 erhielt der Anschlussinhaber erneut Post von den Rechtsanwälten Waldorf, in dem mitgeteilt wird, dass die Unterlassungsansprüche durch Unterzeichnung und Rücksendung der Unterlassungserklärung zwischenzeitlich erfüllt worden seien. Ein fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Anschlussinhaber wird erneut aufgefordert, die geforderte pauschale Zahlung von 956,00 € unter Fristsetzung bis 11.08.2010 zu bezahlen.

Nachdem der Anschlussinhaber auch auf diese erneute Zahlungsaufforderung nicht reagiert hat, wurde er abermals von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer mit Schreiben vom 22.09.2011 unter Hinweis auf die BGH Entscheidung vom 12.05.2011, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, aufgefordert nunmehr eine verminderte Zahlung von noch 800,00 € zu leisten. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung angeboten.

Anmerkung:

Auf die erneute Zahlungsaufforderung sollte unbedingt reagiert werden, da regelmäßig das gerichtliche Mahnverfahren mit einem Mahnbescheid droht.

Der Hinweis der Rechtsanwälte Waldorf Frommer auf die BGH Entscheidung vom 12.05.2011 betrifft allerdings lediglich die Frage der Haftung als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Es besteht zwar zunächst eine Vermutung für die Täterschaft. Diese Vermutung kann jedoch im Rahmen der Darlegungslast entkräftet werden, wenn z.B. ein Dritter ohne Kenntnis des Anschlussinhabers den Download mittels Tauschbörse vorgenommen hat bzw. weitere Personen Zugang zum Internet gehabt haben, die für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Dann kommt lediglich noch eine Haftung als Störer in Betracht, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden sind. Im Falle der Störerhaftung ist der Anschlussinhaber verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu erstatten, die sich bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer regelmäßig auf 506 EUR belaufen.

In Einzelfällen besteht auch eine Störerhaftung nicht, nämlich dann, wenn beispielsweise das WLAN mit der im Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherung versehen war und gleichwohl ein Dritter von Außen in das WLAN Netz eingedrungen ist und mittels WLAN über eine Tauschbörse den Download ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers vorgenommen hat. Die Frage, ob der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen seiner Haushaltsangehörigen haftbar ist, ist noch nicht obergerichtlich geklärt. Allerdings ist die Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen minderjähriger Kinder oder auch volljähriger Personen anzunehmen. Zuletzt hat aber das OLG Köln eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen des Ehegatten untereinander kritisch gesehen.

Denkbar ist auch, dass ein fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse vorliegt. Eine Haftung des Anschlussinhabers scheidet dann selbstverständlich aus.

 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 


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