Abmahnung Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music Germany: SchwarzWeiss des Künstlers Samy Deluxe

Abmahnung Filesharing
20.09.2011481 Mal gelesen
Rasch Rechtsanwälte gehen erneut gegen Anschlussinhaber im Auftrag der EMI Music Germany GmbH + Co. KG vor. Das Musikalbum SchwarzWeiss des Künstlers Samy Deluxe zum Gegenstand einer Abmahnung wegen Filesharing gemacht. Gefordert wird eine Unterlassungserklärung und 1200 EUR.

Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg verschicken erneut Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen an diverse Internetanschlussinhaber, über deren Internetanschluss das Musikalbum SchwarzWeiss des Künstlers Samy Deluxe  im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Das Bereitstellen von Tonaufnahmen auf einem Computer zum Abruf von Teilnehmer von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber verletze das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Für die Rechtsverletzung im Sinne einer unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen sei der Anschlussinhaber verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 1200,00 EUR gefordert. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung beträgt regelmäßig eine Woche. Die Zahlungfrist eine weitere Woche, wobei der Anschlussinhaber aufgefordert wird, die der Abmahnung beiliegende Vergleichsannahmeerklärung zu unterzeichnen, mit der eine Verpflichtung zur Zahlung des "Vergleichsbetrages" v on 1200,00 EUR begründet wird.  

Kommentar:

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss in anderer Sache vor kurzem darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war.  Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11)
  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten.

  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung  des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind.

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 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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