ABMAHNUNG SCHULENBERG UND SCHENK RECHTSANWÄLTE - Los Banditos FILMS GmbH

Abmahnung Filesharing
23.08.2011912 Mal gelesen
ABMAHNUNG SCHULENBERG SCHENK RECHTSANWÄLTE, SCHULENBERG UND SCHENK ABMAHNUNG: Uns liegt eine SCHULENBERG UND SCHENK RECHTSANWÄLTE ABMAHNUNG wegen Urheberrechtsverletzung im Namen der Los Banditos FILMS GmbH, Haus des Films, Schwabstr. 33, 70197 Stuttgart, vertreten durch deren Geschäftsführer Benjamin Eicher und Timo Joh. Meyer, vom 17.05.2011 vor. Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte Abmahnung was tun?

Die Abmahnung der RechtsanwälteSchulenberg & Schenk, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg hat das Filmwerk "Bear - stell dich tot" zum Gegenstand.

Es wird ausgeführt, dass die Los Banditos FILMS GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Bear - stell dich tot" habe. Was tun bei ABMAHNUNG SCHULENBERG SCHENK RECHTSANWÄLTE?

Es handle sich bei den Filmwerken stets um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG und um urheberrechtlich geschützte Laufbilder gem. § 95 UrhG.

Durch die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung der Filmwerke im Internet erleide die Los Banditos FILMS GmbH sehr empfindliche Einbußen. Aufgrund dieser Einbußen sei ein externes Unternehmen mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen auf den verschiedenen Internettauschbörsen beauftragt worden. Dieses externe Unternehmen habe im Rahmen ihrer Recherche diverse Daten dokumentiert und beweiserheblich gesichert. Zu diesen Daten gehören Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Client, Titel, Hash-Code, sowie ein Gerichtsbeschluss des Landgerichts Köln, Geschäftsnummer 226 O 336/10.

Die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk führen in der Abmahnung weiter aus, dass auf Grundlage der ermittelten Daten beim Gericht ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft im Wege des selbstständigen Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gestellt worden sei. Der Internetprovider des Abgemahnten habe im Verlauf dieses Verfahrens der herausgefundenen Ermittlungsdaten zum Anschlussinhaber die Angaben des Abgemahnten übermittelt. Die vom Internetprovider übermittelten Daten hätten sowohl den Vornamen, Nachnamen, Straße und Nummer, PLZ, Ort, Benutzerkennung und E-Mail enthalten.

Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte führen aus, dass die vom Internetprovider erhaltenen Daten auf dem Kanzleiserver gespeichert seien, jedoch nicht an Dritte weitergegeben worden wären. Lediglich die Los Banditos FILMS GmbH habe zum Zwecke der Bevollmächtigung Kenntnis von dem Namen des Abgemahnten erlangt.

Aufgrund dieses Geschehensablaufs meinen nunmehr die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk, dass vom Anschluss des Abgemahnten das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "Bear - stell dich tot" zum Download angeboten worden sei. Schulenberg & Schenk geben an, dass selbst wenn der Abgemahnte diese Handlung nicht persönlich vorgenommen habe, gleichwohl Ansprüche nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegen ihn bestünden. Dies sei deshalb der Fall, weil die angebliche Rechtsverletzung von dessen Internetanschluss aus begangen worden sei.

Das Überlassen eines Internetanschlusses an einen Dritten berge die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von einem Dritten derartige Rechtsverletzungen begangen werden würden.

Folglich seien die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung gem. § 16 UrhG sowie der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG erfüllt. Dem stünde auch nicht das in § 53 Abs. 1 UrhG verankerte Recht zur Privatkopie entgegen.

Schulenberg & Schenk meinen, eine Privatkopie sei ohnehin nur dann zulässig, wenn sie von einer rechtmäßig erworbenen Vorlage erstellt worden wäre, was nach Ansicht der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk in der Abmahnung bei einem unerlaubten Download aus dem Internet nicht der Fall sei. Ferner sei auch die Verbreitung einer rechtmäßig erstellten Privatkopie gem. § 53 Abs. 6 UrhG nicht statthaft.

Aufgrund dieser Ausführungen meinen die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk das der Los Banditos FILMS GmbH gem. § 97, 97a, 101 UrhG, Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz sowie Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerks und sämtlicher Kopien hiervon bestünden.

In Bezug auf den Schadensersatz wird folgendes mitgeteilt:

"Es könne der noch zu beziffernde Schadensersatz auf Grundlage des Betrages berechnet werden, der als angemessene Vergütung hätte entrichtet werden müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt worden wäre. § 97 Abs. 2 UrhG."

Es wird sodann von Schulenberg & Schenk ausgeführt, dass entsprechende Lizenzgebühren für die Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Verbreitung der Filmwerke im Internet sich regelmäßig auf einen angeblichen Betrag zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 € belaufen würden. Neben diesem Schaden sei der Los Banditos FILMS GmbH auch ein weiterer Schaden durch die Recherchekosten der Ermittlungsfilma, die Gerichtskosten im Auskunftsverfahren sowie die Kosten für die Auskunftserteilung des Internetproviders entstanden. Es würden sich die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse auf mind. 300,00 € beziffern.

Neben diesen Kosten seien der Los Banditos FILMS GmbH auch Kosten für die Tätigkeit der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte gem. § 683 Abs. 1, 677 ff, 670 BGB und dem § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verpflichtet sei, da die Los Banditos FILMS GmbH berechtigt sei, den rechtswidrigen Störungszustands zu beseitigen und den dafür erforderlichen Aufwand vom Abgemahnten  erstattet zu verlangen.

Es wird sodann darauf hingewiesen, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sich die Kosten nach dem angemessenen Streitwert bemessen würden. Nach Auffassung der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk sei der Gegenstandswert auf zumindest 20.000,00 € zu beziffern. Dies vor dem Hintergrund, da die Vervielfältigung von Dateien beim Anbieten auf einer Peer-2-Peer Tauschbörse nicht zu kontrollieren sei, eine 100- oder gar 1000-fache Vervielfältigung in diesem Zusammenhang nicht unwahrscheinlich erscheine und es sich vorliegen um ein Filmwerk handle, dass sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der relevanten Verwertungsphase befunden habe.

Bei einen Streitwert von 20.000,00 € würden sich Anwaltskosten in Höhe von rund 840,00 € ergeben. Es wird von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk sodann ausgeführt, dass die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG keine Anwendung fände. Nach Auffassung der Kanzlei Schulenberg & Schenk ergebe sich dies schon aus der Notwendigkeit der Antragstellung beim zuständigen Landgericht, bei der sich aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Würdigungen in Fällen wie vorliegend, einige juristische Schwierigkeiten ergeben würden.

Auch spreche gegen die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG die Tatsache, dass die konkrete Urheberrechtsverletzung während der verkaufsrelevanten Phase stattgefunden habe, sodass es sich auch nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handle.

Sodann wird dem Abgemahnten ein angeblichen Kostenrisiko von rund 4.000,00 € vor Augen gehalten. Es heißt wörtlich in der Abmahnung:

"Festzuhalten ist somit nach alledem, dass unsere Mandantin, für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, Kosten in deutlich vierstelliger Höhe (Lizenzgebühr, Anwaltskosten, Recherchekosten etc.) nämlich 4.000,00 € und mehr gegen Sie einfordern kann und wird."

Vor Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte habe die Los Banditos FILMS GmbH die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk dazu ermächtigt, dem Abgemahnten Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben. Daher fordern die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk namens und in Vollmacht der Los Banditos FILMS GmbH den Abgemahnten auf, eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die Wiederholungsgefahr im Wege der einstweiligen Verfügung ausgeräumt werden müsste, wodurch unnötige und erhebliche Mehrkosten für den Abgemahnten entstehen würden.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein Löschungsanspruch geltend gemacht. Dem Abgemahnten wird nämlich eine Frist gesetzt, dass streitgegenständliche Filmwerk von seinem Computer endgültig zu entfernen, dieses nicht mehr in Peer-2-Peer-Netzwerken zum Download zugänglich zu machen und sämtliche Kopien auf sämtlichen Datenträgern zu vernichten.

Nachdem dem Abgemahnten von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk wie zuvor beschrieben das Kostenrisiko von rund 4.000,00 € und mehr vor Augen gehalten wurde, wird dem Abgemahnten nunmehr hinsichtlich der Abgeltung aller Ersatzansprüche der Los Banditos FILMS GmbH angeboten, die Angelegenheit durch Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrages in Höhe von 1.298,00 € auf sich beruhen zu lassen.

Die Zahlung sei auf das Geschäftskonto der Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte bei der Commerzbank Hamburg zu leisten. Geldempfangsvollmacht wird von der Kanzlei Schulenberg & Schenk anwaltlich versichert.

Schließlich wird nochmals ausdrücklich betont, dass es sich bei dem Angebot der Zahlung von 1.298,00 € lediglich um ein Vergleichsangebot handle, an das sich die Los Banditos FILMS GmbH nur bis zum Ablauf der genannten Frist gebunden fühle.

Schließlich wird angekündigt, dass im Falle des fruchtlosen Fristablaufes der Los Banditos FILMS GmbH empfohlen werden würde, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk ist sodann der Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, in welcher sich der Abgemahnte bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € dazu verpflichten soll es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Filmwerke der Los Banditos FILMS GmbH oder Teile hiervon, insbesondere das Filmwerk "Bear - stell dich tot" ohne Zustimmung insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder zu vervielfältigen.

Darüber hinaus wird in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit aufgenommen, dass der Abgemahnte sich verpflichten soll, zur Abgeltung aller Ansprüche pauschal 1.298,00 € auf das Konto der Kanzlei Schulenberg & Schenk zu zahlen.

Sollten auch Sie eine derartige Abmahnung der Kanzlei Schulenberg Schenk erhalten haben, dann sollten Sie nicht voreilig Handeln, sondern sich dringend anwaltlich beraten lassen.