Abmahnung wg. Filesharing des Titels: „House Rockers - Herzrasen" durch drei Kanzleien: Denecke, von Haxthausen & Partner, FAREDS und Baek Law

Abmahnung Filesharing
22.05.2011866 Mal gelesen
Nach uns vorliegenden Informationen wird der Titel - "Herzrasen" von „House Rockers“ für verschiedene Rechteinhaber durch die Kanzleien Denecke, von Haxthausen & Partner, FAREDS und Baek Law abgemahnt …

Es drohen daher für im schlimmsten Fall gleich drei Abmahnungen - zum einen durch die Rechteinhaber: Frau Caroline von Brünken, Herr Albert Gottschewski, Herr Harald Bauhofer (FAREDS), durch den Rechteinhaber: Herr Marco Burmester (alias House Rockerz) (BAEK Law) und durch die DigiRights Administration GmbH (Denecke, von Haxthausen & Partner) obwohl nur der Urheberrechtsverstoß nur ein Werk betrifft. Es stellt sich daher die Frage: Ist das rechtens?

Grundsätzlich ist es möglich, dass mehrere Urheber an einem Werk Rechte innehaben und Urheberrechtsverletzungen (z.B. Filesharing inTauschbörsen) getrennt voneinander verfolgen.

Dies liegt darin begründet, dass z.B. Musikwerke aus mehreren Werkteilen bestehen. In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass der Songwriter die Musik komponiert, während der Texter den Musiktext erstellt. Daher haben die beiden vorgenannten Urheber jeweils eigene Ansprüche gegenüber Verletztern ihrer Verwertungsrechte und können Urheberrechtsverletzungen getrennt verfolgen, obwohl es sich um den gleichen Titel handelt.

Zusätzlich können an einem Titel auch noch weitere Rechteinhaber Rechtsverletzungen verfolgen. So haben die Interpreten - die weder den Text erstellt noch die Musik komponiert haben, sondern das Musikwerk "einfach nur" vortragen - gesonderte Leistungsschutzrechte. Auch der Plattenverlag, der das Werk aufnimmt, kann zusätzliche eigene Leistungsschutzrechte innehaben.

Diese Rechte können natürlich auch auf Dritte übertragen werden. So kann z.B. die DigiRights Administration GmbH sich entsprechende Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber einräumen lassen und Rechtsverletzungen verfolgen, obwohl sie nach hiesigem Kenntnisstand an der Entstehung etwa des Musikwerkes "Herzrasen" in keiner Weise beteiligt war.

Allerdings gibt es grundsätzlich gegen die gleichzeitige Geltendmachung von Rechtsverletzungen an demselben Werk folgende Bedenken:

Im Urheberrecht und damit natürlich auch in der Musikbranche ist es üblich, dass die Urheber z.B. dem Produzenten die Verwertungsrechte so gut wie komplett übertragen. Dies vor dem Hintergrund, dass dieser die wirtschaftliche Verwertung möglichst ungehindert vornehmen kann. Diese Rechteübertragung führt jedoch dazu, dass der Urheber seine übertragenen Rechte nicht mehr im eigenen Namen geltend machen kann.

Es geht hier um die so genannte "Aktivlegitimation" für eine Abmahnung. Diese besteht nach herrschender Auffassung nur dann, wenn der Abmahnende für diesen Teil des "Rechtekuchens" die exklusiven, also alleinigen Nutzungsrechte innehat.

Es ist daher in solchen Konstellation stets zu überprüfen, ob der Abmahnende bzw. die Rechteübertragung diesen Anforderungen entspricht.

Verschärft wird die Situation für Betroffene zusätzlich durch den Umstand, daß der Song in verschiedenen Ausgaben der German Top 100 Single Charts enthalten war.

 

Abmahnungen wegen dem vorgeblichen Download / Upload von kompletten Alben / Samplern in Tauschbörsen bergen eine besondere "Gefahr". In vielen Fällen-  wie auch bei Chartcontainer wie die "German Top 50 Charts",  "German Charts Top 100", "The Dome" oder "Bravo Hits"  - besteht die Möglichkeit, daß eine Reihe von Abmahnungen wegen unterschiedlicher auf dem Album enthaltenen Titel ausgesprochen. Dies ist u.a. darin begründet, daß es sich bei diesen Alben um Zusammenstellungen von Werken mit unterschiedlichen Rechteinhabern handelt, die dann jeweils isoliert abmahnt werden. Daher ist die Wahrscheinlichkeit, daß der in Anspruch Genommene in den kommenden Wochen Abmahnungen von verschiedenen Kanzleien erhält, stark erhöht!

 

Die angebotene Summe zur "Abgeltung aller Ansprüche" ist zwar gegenüber anderen Abmahnungen z.B. wg. des Downloads von Filmen meist geringer, aber insgesamt können sich die Forderungen aus den unterschiedlichen Abmahnungen leicht auf mehrere tausend Euro erhöhen.

Es gilt daher die Möglichkeiten eines präventiven Handelns zu prüfen!

Betroffene, die eine Abmahnung wegen "nur" eines Titels aus einem Album / Chartcontainers erhalten haben sollten unbedingt Hilfe bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen!

Generell empfiehlt sich bei Abmahnungen folgende Vorgehensweise::

Was sollten Sie tun / Erste Hilfe bei Abmahnungen:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls!

Die Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei erfolgt nicht ohne Grund, eine Ihnen zugeordnete IP-Adresse ist dieser durch Ihren Provider mitgeteilt worden - ob die Abmahnung berechtigt ist, muss geklärt werden.

In der Abmahnung ist häufig eine sehr kurze Frist von wenigen Tagen gesetzt. Dies ist nach allgemeiner Ansicht zulässig. Nach Ablauf der Frist droht ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren, daß mit weiteren Kosten verbunden sein kann.

  • Kontaktieren Sie nicht selbst die abmahnende Kanzlei!

In aller Regel ist die direkte Kontaktaufnahme fruchtlos. Die Wahrscheinlichkeit, daß Sie mit Ihren möglicherweise berechtigten Einwänden Gehör finden ist eher gering. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, daß Sie im direkten Gespräch Umstände preis geben, die eine Abwehr der Abmahnung erschweren.

  • Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Abmahnungen im Urheberrecht und im speziellen bei Filesharing sind mittlerweile eine Spezialmaterie in der viele - teilweise gegensätzliche Gerichtsentscheidungen - ergehen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kennt die aktuelle Rechtslage und kann sie entsprechend sinnvoll beraten.

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Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft ist u.a. auf die Abwehr von Abmahnungen wegen Filesharing spezialisiert. Beide Berufsträger haben im Rahmen Ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Spezialkenntnisse im Urheberrecht und Internetrecht erworben und kennen die aktuelle Gesetzeslage und vor allem die aktuelle Rechtsprechung genau.

Kontaktieren Sie uns - Wir unterstützen Sie gerne! Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die Kosten einer eventuellen Beauftragung. Telefon: 49 (0)251 - 39 51 81 80 - Email: info@rae-gravel-herrmann.de