Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte für "Schiffsverkehr" von Herbert Grönemeyer für EMI Music Germany GmbH & Co. KG

Abmahnung Filesharing
14.05.2011781 Mal gelesen
Aktuell mahnt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte das Album "Schiffsverkehr" des seit vielen Jahren erfolgreichen "Altmeisters" Herbert Grönemeyer ab. Rechteinhaber ist die EMI Music Germany GmbH & Co. KG. Was ist bei Abmahnungen wg. Filesharing eines Albums zu beachten...

Abmahnungen wegen des Downloads eines kompletten Albums erfolgen in der Regel durch vier Kanzleien:

  • Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mahnt den vorgeblichen Download / Upload für zwei große Rechteinhaber ab: Universal Music und eben EMI Music. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird bislang die Zahlung von 1.200 € als "Vergleichsbetrag" verlangt
  • Besonders häufig kommen diese Abmahnungen auch von der Kanzlei Waldorf Frommer, die den Rechteinhaber Sony Music vertritt. Waldorf verlangt neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung eines Vergleichsbetrags von 856 €.
  • Daneben haben auch die Kanzlei Nümann Lang und die Kanzlei Binhardt Fiedler Zerbe Abmahnungen wg. Filesharing von Alben ausgesprochen. Betroffen waren hier insbesondere Alben von "Culcha Candela" und "Bushido".

Falls die Abmahnung nicht dem Grunde nach entkräftet werden kann - also die Verantwortlichkeit des Abgemahnten erfolgreich bestritten werden kann, ist  im Gegensatz zum Filesharing von einzelnen Musikttiteln die Rechtslage für die Rechteinhaber bzw. die abmahnenden Kanzleien hier prinzipiell "günstiger".

Dies ist insbesondere darin begründet, daß die Anwendung des § 97 a UrhG - der die Deckelung der Anwaltskosten auf 100 € bei Abmahnungen unter bestimmten Voraussetzungen regelt - bislang von der Rechtsprechung nicht akzeptiert wurde.

Auch das Vorgehen gegen die Rechtsmäßigkeit der Auskunftserteilung durch den Provider - durch die der Anschlussinhaber ermittelt werden kann - ist schwieriger zu begründen. Vorraussetzung des Auskunftsanspruches ist u.a. das die vorgeworfene Rechtsverletzung ein "gewerbliches Ausmaß" aufweist.

Während dies aus Sicht des Verfassers bei einzelnen Musiktiteln zweifelhaft erscheint, ist dies bei einem kompletten Album eher anzunehmen.

Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches ist die Argumentation zugunsten des Abgemahnten als schwieriger zu bewerten.Während beim Download eines Songs z.B. das Urteil des LG Hamburg Az.: 308 O 710/09 aus dem letzten Herbst angeführt werden kann - hier war für ältere Songs ein Schadensersatzanspruch von lediglich 15 € zugesprochen worden - ist dies bei Alben - die natürlich mehrere Songs aufweisen - nicht möglich.

Es bleiben aber natürlich die Ansatzpunkte hinsichtlich des Streitwertes und andere Argumentationsmöglichkeiten.

Sie sind wegen des Vorwurfs von Filesharing eines Albums abgemahnt worden?

Kontaktieren Sie uns unverbindlich zu einer kostenfreien Ersteinschätzung unter (0)251/ 39 51 81 80 oder kontakt@rae-gravel-herrmann.de !

 

Die Bürogemeinschaft Gravel & Herrmann Rechtsanwälte ist auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrungen. 

Beide Berufsträger haben im Rahmen eines Zusatzstudiums im Medienrecht spezielle Kenntnisse auch insbesondere im Urheberrecht erlangen können. Im Rahmen des Studiums haben Rechtsanwalt Gravel und Rechtsanwalt Herrmann auch bereits erfolgreich den theoretischen Teil der Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht absolviert.