Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film - Alien vs Zombies The Dark Lurking - in einer Filesharingbörse (Hier BitTorrent) veröffentlicht zu haben. Dieses habe, so ist es der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller zu entnehmen, die Firma Media Protector GmbH angeblich beweissicher dokumentiert. Die Ihnen vorliegende Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Film - Alien vs Zombies The Dark Lurking - ist nach aller Wahrscheinlichkeit ein Serienbrief. Den nahezu identisch viele hundert oder gar tausend andere Anschlussinhaber erhalten haben. Dieser enthält regelmäßig auch keine echte Unterschrift. Dennoch muss das Schreiben ernst genommen werden, die dargestellten Umstände machen die Abmahnung nicht unwirksam.
Das es zu diesem Vorwurf kommt kann verschieden Ursachen haben:
Möglichkeit 1. Der Anschlussinhaber hat den Film - Alien vs Zombies The Dark Lurking - in einer Filesharingbörse heruntergeladen. (Der Download bringt zeitgleich eine Downloadmöglichkeit für andere mit sich)
Möglichkeit 2. Ein Dritter (nicht der Anschlussinhaber), der Zugriff auf einen an den Internetanschluss angeschlossenen Rechner hatte, hat den Film - Alien vs Zombies The Dark Lurking - heruntergeladen.
Möglichkeit 3. Der Film - Alien vs Zombies The Dark Lurking - war in einem freigegebenen Ordner gespeichert und es konnte über ein Peer-to-Peer Netzwerk hierauf zugegriffen werden.
Möglichkeit 4. Ein Dritter hat sich in das W-Lan Netzwerk eingehackt und den Film - Alien vs Zombies The Dark Lurking - heruntergeladen
Möglichkeit 5. Bei der Ermittlung durch die Anti-Piracy Firma ( Die Firma, die die Urheberrechtsverletzung aufgezeichnet hat) hat ein Fehler dazu geführt, dass die Dynamische IP-Adresse falsch zugeordnet wurde.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Gegenargumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technisch Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz den angemessen ist. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte.
Ich rate mit Vortrag hinsichtlich der Täterschaft vorsichtig umzugehen. Mir liegen Fälle vor, in denen der Abgemahnte die Schuld wissentlich auf sich genommen hat, ebenso wie Fälle in denen die Kinder als Täter benannt wurden. Beides kann einen erheblichen Nachteil darstellen. Vortrag hinsichtlich der Täterschaft sollte nur nach reichlicher Überlegung - unter Berücksichtigung der aktuelleren Rechtsprechung - vorgenommen werden.
Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat einer Abmahnung nur wenige Tage Zeit angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung ( Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.
Ich berate seit vielen Jahren Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben. In den meisten Fällen ist das Ziel möglichst wenig Kosten zu haben, und eine Unterlassungserklärung in der für den Abgemahnte besten Form abzugeben. Gern will ich im Rahmen einer kurzen, kostenlosen Ersteinschätzung Rede und Antwort stehen. Rufen Sie mich einfach an. Ich vertrete bundesweit.
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:
1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)
2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich
3. Ortstermine nicht nötig
4. Kommunikation über E-Mail möglich
5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)
6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag
Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.
Ihr Dr. Alexander Wachs
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