Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Standorte: Bad Homburg, Hamburg, Berlin, Stuttgart, München oder Dortmund) wegen Werbung mit dem Zusatz "CE-geprüft"

Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Standorte: Bad Homburg, Hamburg, Berlin, Stuttgart, München oder Dortmund) wegen Werbung mit dem Zusatz "CE-geprüft"
09.02.20111631 Mal gelesen
Im Rahmen eines Beratungsmandats wurde bekannt, dass die Wettbewerbszentrale (Standorte: Bad Homburg, Hamburg, Berlin, Stuttgart, München oder Dortmund) Büro Stuttgart, Königstr. 80, 70173 Stuttgart (www.wettbewerbszentrale.de) den Zusatz "CE-geprüft" abmahnt. Hierbei handle es sich nach Auffassung der Wettbewerbszentrale um eine unzulässige Werbung da der Eindruck erweckt würde, dass das angebotene Produkt durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden sei, was für erhöhte Qualität und Sicherheit Gewähr bietet. Es wird von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung (z.B. wegen unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder, Tonaufnahmen, Filmen, etc.) erhalten haben, dann sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen und sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Gehen Sie aber auf die Forderungen des Abmahners auch nicht voreilig ein, ohne die Angelegenheit von einem Spezialisten geprüft zu haben.

Im Falle einer berechtigten Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Sie zu. Nicht selten werden hier überhöhte Forderungen gestellt oder jedenfalls auf den ersten Blick verlockende außergerichtliche Vergleichsvorschläge angeboten, um die Angelegenheit für Sie schnell und unkompliziert aus der Welt zu schaffen. Seien Sie skeptisch und lassen Sie die Abmahnung prüfen.

Ich empfehle, sich bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wie folgt zu verhalten:

  • Lassen Sie sich zunächst gar nicht anmerken, dass Sie die Abmahnung erhalten haben. Es ist immer wieder zu beobachten, dass der Abgemahnte z.B. seinen Onlineshop offline schaltet (und dies gleich nachdem die Abmahnung per Fax eingegangen ist), oder seinen eBay-Shop schließt, sämtliche Artikel löscht etc. Sollte sich nämlich der Vorwurf der Abmahnung als unberechtigt herausstellen, dann haben Sie sich die ganze Arbeit umsonst gemacht.

  • Nehmen Sie zum Abmahner keinen unmittelbaren Kontakt auf.

    Der Abmahner ist der Rechtsinhaber selbst:
    Nicht immer muss die Abmahnung gleich von einem Anwalt stammen. Denkbar ist auch, dass Sie der Gegner zunächst selbst kontaktiert, um mit Ihnen eine außergerichtliche Lösung ohne die Einschaltung eines Anwaltes zu finden. Dies kommt eher selten vor. Die Erfahrung zeigt, dass sich Abmahner und Abgemahnter oftmals nicht selbst einigen können. Dies hat dann in den meisten Fällen zur Folge, dass sich der Abmahner an einen spezialisierten Rechtsanwalt wendet und dieser sodann meinst weitere kostenauslösende Maßnahmen ergreift.

    Der Abmahner lässt über einen Rechtsanwalt abmahnen:
    Wurde die erhaltene Abmahnung von einem Anwalt ausgesprochen, dann sollten Sie auch zu diesem keinen unmittelbaren Kontakt aufnehmen. Bereits ein Anruf könnte Kosten auslösen. Wenn Sie versuchen, sich mit dem Anwalt des Abmahners zu einigen, so könnte dies eine weitere Gebühr (Einigungsgebühr) auslösen.

  • Notieren Sie sich die Ihnen gesetzte Frist, bzw. die gesetzten Fristen. Meist werden Sie aufgefordert, binnen einer Frist z.B. eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine weitere Frist wird häufig zur Auskunftserteilung, Schadensersatzzahlung, Kostenerstattung gesetzt.

  • Lassen Sie sich beraten.


Hinweis:
Vorstehenden Hinweise und Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend dargestellt wird.

 

We itere Informationen erhalten Sie auch unter http://www.abmahnberatung.de

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