Kostenloses Girokonto bedeutet entgeltfreie Girokarte

Kostenloses Girokonto bedeutet entgeltfreie Girokarte
26.01.2017426 Mal gelesen
Was bedeutet kostenloses Girokonto, welche Gebühren oder Abschusskosten dürfen erhoben werden? Landgericht entscheidet und stärkt den Schutz der Verbraucher.

In Zeiten niedriger Zinsen suchen Banken scheinbar nach immer neuen Methoden, um am Privatkundengeschäft zu verdienen. Dabei ist dies ein zweischneidiges Schwert, da angesichts des erheblichen Wettbewerbs unter den Bankhäusern die Gebühren möglichst versteckt sein müssen, um nach außen und damit auch in der Werbung attraktiver als die anderen Geldinstitute dazustehen. Hieran hat sich auch die Sparda-Bank versucht.

Kostenloses Girokonto: keine Kontoführungsgebühren?

Bundesweit warb sie mit einem kostenlosen Girokonto, für das Kontoführungsgebühren nicht bezahlt werden mussten. Wer diese Leistungen aber nutzen möchte, soll doch zahlen. Insbesondere wer mit seiner Girokarte am Geldautomaten Geld abheben, Kontoauszüge abholen oder Überweisungen tätigen wollte, zahlt: für die Girokarte fiel ab 01.04.2016 eine Gebühr von 10 EUR für die Kartenausstellung an.

Zu Unrecht entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 06.01.2017 (Aktenzeichen: 38 O 68/16): Unter einem "kostenlosen Girokonto" könne der Kunde verstehen, dass er auch für die Girokarte nichts bezahlen müsse.

Fazit: Gerichte stärken den Schutz der Verbraucher - Transparenz anstatt überraschende Gebührenklauseln

Dies zeigt einmal mehr, dass die Gerichte den Kreditinstituten eine Absage erteilen, wenn es darum geht, heimlich und damit für die Kunden in den Preisverzeichnissen überraschende (§ 305c Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) Gebührenklauseln vorzusehen. Über derartige zusätzliche Kosten sind Kunden transparent aufzuklären! Viele vermeintliche Gebühren oder Abschlusskosten muss der Kunde nach der Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofs gar nicht zahlen. Dies allerdings wissen viele Kunden nicht, zum Vorteil für die Banken und Sparkassen.

Betroffene Bankkunden sollten sich bei Fragen durch einen Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht beraten lassen, um Klarheit zu erhalten, was wirklich geschuldet und was nicht gezahlt werden muss.